Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), also insgesamt 400 CHF mtl. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d.h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Streitig war dessen Höhe.
Die beklagte Familienkasse zahlte kein Differenzkindergeld aus. Ihrer Ansicht nach erreichten die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds. Die Klägerin legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld i.H.v. insgesamt rd. 1.300 € geltend.
Das FG legte zunächst mit Beschluss vom 17.5.2018 (3 K 3144/15) die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen zur Währungsumrechnung nach Unionsrecht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied mit Urteil vom 4.9.2019 (C-473/18). Daraufhin gab das FG der Klage nunmehr statt.
Die Gründe:
Die einzelfallbezogene Berechnung der Klägerin des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspricht den Vorgaben des EuGH-Urteils. Anwendbar für die Umrechnung von Währungen ist die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009. Maßgeblich für die Währungsumrechnung ist danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat. Die Verwaltungsanweisung der Familienkasse steht im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.
Das FG Baden-Württemberg hat sich vorliegend mit dem Zeitpunkt für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen auseinandergesetzt. Maßgeblich für die Währungsumrechnung ist danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen hat.