Der Sachverhalt:
Weil der Kläger dies für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet hatte, mahnte er im Juli 2017 den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da eine solche nicht abgegeben worden war, machte der Kläger den Unterlassungsanspruch im Klagewege geltend. Er war der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich zunächst aus § 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV, wonach die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des in Verkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden dürfen.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 3 a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV, da bei der gebotenen richtlinien- und gesetzeskonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV schon kein Verstoß des Beklagten gegen diese Verordnung vorliegt. Die Kammer ist der Ansicht, dass der vorliegende Sachverhalt von dem in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV enthaltenen Verbot, die Warnhinweise zu "verdecken", nicht erfasst sein sollte. Soweit der Verordnungsgeber mit der Neufassung von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV ein Verbot von Verkaufsmodalitäten, insbesondere in Automaten, hätte vorsehen wollen, wäre ein solches jedenfalls nicht von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG gedeckt gewesen und deshalb unwirksam (zum Ganzen so auch LG Berlin, Urt. v. 20.3.2018, Az. 16 O 104/17).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 a UWG, weil nach Auffassung der Kammer eine Irreführung seitens des Beklagten durch Unterlassen, Verschweigen oder nicht rechtzeitiges Bereitstellen von wesentlichen Informationen nicht vorliegt. Zum einen stellt die angegriffene Verkaufsmodalität des Beklagten kein Vorenthalten i.S.v. § 5 a UWG dar. Denn der Verbraucher nimmt die gesundheitsbezogenen Warnhinweise jedenfalls dann zur Kenntnis, wenn er die Sortenwahltaste des Automaten des Beklagten betätigt hat und er dann die von ihm gewählte Schachtel einer bestimmten Marke erhält, auf der unstreitig die gesetzlich vorgesehenen gesundheitsbezogenen Hinweise aufgedruckt sind. Damit werden diese gesundheitsbezogenen Hinweise dem Kunden nicht i.S.d. Gesetzes vorenthalten. Die Hinweise werden zum anderen auch nicht verheimlicht i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG. Denn sie werden nicht in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise bereitgestellt (§ 5 a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG).
Nach Auffassung der Kammer liegt auch kein Fall der nicht rechtzeitigen Bereitstellung i.S.V. § 5 a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG vor. Wesentliche Informationen sind nämlich dann nicht rechtzeitig bereitgestellt, wenn der Verbraucher sie nicht bis zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem er sie für die jeweils zu treffende informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, was bedeutet, dass er sie noch berücksichtigen können muss. Im vorliegenden Falle kann der Verbraucher die Information, aber sobald er die Schachtel in der Hand hat, noch in seine Entscheidungsfindung einbringen und berücksichtigen. Die finale Kaufentscheidung fällt erst dann, wenn er die entsprechende Packung tatsächlich an der Kasse dem dortigen Personal vorlegt und zu erkennen gibt, dass er diese tatsächlich käuflich erwerben will. Zuvor hat der Kunde noch genügend Zeit, die Packung in Augenschein zu nehmen und kann somit auch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise wahrnehmen und Schlussfolgerungen aus diesen in seine Kaufentscheidung einfließen lassen.
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