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Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Die An­for­de­run­gen an Kre­dit­in­sti­tute im Hin­blick auf die An­wen­dung ei­ner von der Auf­sicht vor­zu­ge­ben­den plötz­li­chen und un­er­war­te­ten Zinsände­rung nach § 25a Abs. 2 KWG hatte die Ba­Fin in ih­rem „Rund­schrei­ben 11/2011 (BA) - Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch“ kon­kre­ti­siert.

Auf­grund in­ter­na­tio­na­ler Vor­ga­ben und Ent­wick­lun­gen, ins­be­son­dere der „Leit­li­nien zur Steue­rung des Zinsände­rungs­ri­si­kos bei Ge­schäften des An­la­ge­buchs“ der Eu­ropäischen Ban­ken­auf­sicht (EBA-Leit­li­nien) vom Mai 2015 so­wie der Stan­dards zum „Zinsände­rungs­ri­siko im An­la­ge­buch“ des Bas­ler Aus­schus­ses für Ban­ken­auf­sicht (BCBS-Stan­dards) vom April 2016 war schon längst ein Über­ar­bei­ten des Ba­Fin-Rund­schrei­bens 11/2011 fällig. Dies er­folgte zum 19.10.2017 mit einem Ent­wurf des über­ar­bei­te­ten Rund­schrei­bens, den die Ba­Fin bis zum 17.11.2017 zur Kon­sul­ta­tion ge­stellt hatte.

Das endgültige Ba­Fin-Rund­schrei­ben ist bis­lang noch nicht veröff­ent­licht wor­den. In der Zwi­schen­zeit hat die EBA je­doch in­folge der Um­set­zung der BCBS-Stan­dards (An­wen­dungs­zeit­punkt ab Ja­nuar 2018) einen neuen Ent­wurf ih­rer über­ar­bei­te­ten Leit­li­nien zur Kon­sul­ta­tion bis zum 31.1.2018 ge­stellt.

Hinweis

Die BCBS-Stan­dards sind im Ge­gen­satz zu den EBA-Leit­li­nien recht­lich nicht bin­dend. Beide Re­gel­werke sind al­ler­dings als Ergänzung zu ein­an­der zu se­hen.

Laut dem An­schrei­ben der Ba­Fin zum Ent­wurfs­rund­schrei­ben vom 19.10.2017 soll den zukünf­ti­gen Re­geln zur Mes­sung und Steue­rung von Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch zwar nicht vor­ge­grif­fen wer­den, die EBA-Leit­li­nien von 2015 je­doch so im­ple­men­tiert wer­den, dass die In­sti­tute keine An­pas­sun­gen vor­neh­men müssen, die durch die der­zei­tige Über­ar­bei­tung der EBA-Leit­li­nien vor­aus­sicht­lich wie­der rückgängig zu ma­chen wären.

Hinweis

Mit ei­ner Veröff­ent­li­chung des endgülti­gen Ba­Fin-Rund­schrei­bens ist spätes­tens im Frühjahr 2018 zu rech­nen.

Die we­sent­li­chen Ände­run­gen des Ent­wurfs­rund­schrei­bens stel­len sich wie folgt dar:

  • Der An­wen­der­kreis wird auf alle Kre­dit­in­sti­tute nach § 1 Abs. 1 KWG, die nicht von der An­wen­dung nach § 10 Abs. 3 KWG aus­ge­nom­men sind, deut­lich aus­ge­wei­tet. Das be­deu­tet, dass künf­tig z. B. Förder­ban­ken, wie die Bürg­schafts­ban­ken, in den An­wen­der­kreis ein­be­zo­gen wer­den. Aus­ge­nom­men sind wei­ter­hin Wert­pa­pier­han­dels­ban­ken.
  • Der Um­gang mit ne­ga­ti­ven Zin­sen wird präzi­siert. Da im ak­tu­el­len Zin­sum­feld be­reits vor ei­ner Ver­schie­bung der Zins­struk­tur­kurve ne­ga­tive Zin­sen zu be­ob­ach­ten sind, die EBA-Leit­li­nien für die Be­rech­nung des auf­sicht­li­chen Stan­dard­schocks je­doch eine Un­ter­grenze von 0 % vor­ge­ben, sol­len die Zinssätze je Stütz­stelle auf das Mi­ni­mum zwi­schen dem ak­tu­el­len Zins­satz und 0 % be­grenzt wer­den.

Hinweis

Das be­deu­tet, dass der Zins­satz im Sze­na­rio 2 (- 200 Ba­sis­punkte) aus­ge­hend von einem ne­ga­ti­ven Zins­satz nicht wei­ter ab­ge­senkt wird und aus­ge­hend von einem po­si­ti­ven Zins­satz nicht wei­ter als auf 0 % ab­ge­senkt wer­den kann.

  • Die Kre­dit­in­sti­tute dürfen, so­fern dies in Übe­rein­stim­mung mit den in­sti­tuts­in­ter­nen Me­tho­den und Ver­fah­ren zum Ma­nage­ment und zur Ab­si­che­rung von Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch er­folgt, zukünf­tig Mar­gen aus den Zah­lungs­strömen her­aus­rech­nen. Da­bei geht die Auf­sicht da­von aus, dass dem aus Mar­gen re­sul­tie­ren­den Ri­siko an an­de­rer Stelle in den in­ter­nen Ri­si­ko­steue­rungs- und -con­trol­ling­pro­zes­sen an­ge­mes­sen Rech­nung ge­tra­gen wird. Die Auf­sicht ist über die Vor­ge­hens­weise zu in­for­mie­ren.

Hinweis

Die ge­for­derte Aus­kunft an die Auf­sicht soll im Rah­men der vier­teljähr­li­chen Mel­dung zu Fi­nanz­in­for­ma­tio­nen gemäß der Fi­nanz- und Ri­si­ko­tragfähig­keits­in­for­ma­tio­nen­ver­ord­nung (Fi­na­Ri­si­koV) er­fol­gen. Hierzu hat die Ba­Fin eine Ände­rung der Fi­na­Ri­si­koV, u. a. auch in Be­zug auf die An­glei­chung der Ein­rei­chungs­fris­ten der Fi­na­Ri­si­koV-Mel­dung an das COREP-Mel­de­we­sen, bis zum 17.1.2018 zur Kon­sul­ta­tion ge­stellt (Kon­sul­ta­tion 18/2017 (BA)).

  • Es er­folgt eine Klar­stel­lung, dass künf­tig auch die Zah­lungs­ströme aus un­mit­tel­ba­ren Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen zu berück­sich­ti­gen sind. Bis­her war diese An­for­de­rung le­dig­lich über die FAQ-Liste der Ba­Fin zum Rund­schrei­ben 11/2011 präzi­siert.
  • Das bis­lang mögli­che Aus­weich­ver­fah­ren für In­sti­tute ohne bar­wer­tige Zins­ri­si­ko­mes­sung wird ab­ge­schafft. Diese Vor­ga­ben fin­den sich ana­log in den no­vel­lier­ten Min­dest­an­for­de­run­gen an das Ri­si­ko­ma­nage­ment (Ma­Risk Mo­dul BTR 2.3 Tz. 6) wie­der. Folg­lich müssen die In­sti­tute zukünf­tig in der Zinsände­rungs­ri­si­ko­mes­sung beide Steue­rungs­per­spek­ti­ven (er­trags­ori­en­tierte und bar­wer­tige) berück­sich­ti­gen.

Hinweis

Die im Rah­men der no­vel­lier­ten Ma­Risk 2017 gewährte Um­set­zungs­frist von einem Jahr ab de­ren Veröff­ent­li­chung und so­mit bis zum 31.10.2018 ist für die Ab­schaf­fung des Aus­weich­ver­fah­rens ent­spre­chend an­zu­wen­den.

In der ak­tu­el­len Über­ar­bei­tung der EBA-Leit­li­nien wer­den nicht nur die BCBS-Stan­dards im­ple­men­tiert, son­dern auch den An­for­de­run­gen, die sich aus dem lau­fen­den Pro­zess zur Ände­rung der CRD/CRR er­ge­ben, Rech­nung ge­tra­gen. Die we­sent­li­chen Ände­run­gen in den über­ar­bei­te­ten EBA-Leit­li­nien be­zie­hen sich im We­sent­li­chen auf die er­wei­ter­ten Vor­ga­ben für Ri­si­ko­mes­sung und Aus­reißer­test. So soll bspw. eine ver­schärfte Ri­si­ko­mes­sung mit ei­ner Ge­genüber­stel­lung von Bar­wertände­run­gen un­ter sechs vor­ge­ge­be­nen Zins­schock­sze­na­rien mit dem Tier-1-Ka­pi­tal ei­nes In­sti­tuts ein­geführt wer­den. Zu­dem wird in die­sem Fall die Mel­de­schwelle auf eine Bar­wertände­rung von 15 % im Verhält­nis zum Tier-1-Ka­pi­tal re­du­ziert.

Die neuen EBA-Leit­li­nien sol­len ab dem 31.12.2018 berück­sich­tigt und ein­ge­hal­ten wer­den. Für kleine bis mitt­lere inländi­sche In­sti­tute der Ka­te­go­rie 3 und 4 gemäß den EBA-Leit­li­nien zu ge­mein­sa­men Ver­fah­ren und Me­tho­den für den auf­sicht­li­chen Überprüfungs- und Be­wer­tungs­pro­zess (SREP) gel­ten längere Überg­angs­fris­ten in Be­zug auf be­stimmte An­for­de­run­gen, die dann ab dem 30.6.2019 ein­zu­hal­ten sind.

Hinweis

Ins­ge­samt ist mit einem nicht zu ver­nachlässi­gen­den Res­sour­cen- und Zeit­auf­wand bei der Um­set­zung der künf­ti­gen auf­sicht­li­chen Vor­ga­ben zu rech­nen. Die In­sti­tute sind da­her an­ge­hal­ten, sich frühzei­tig nicht nur mit den neuen An­for­de­run­gen und mögli­chen Spielräumen aus fach­li­cher Per­spek­tive, son­dern auch mit den Her­aus­for­de­run­gen der tech­ni­schen Im­ple­men­tie­rung zu be­fas­sen.

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