Der BFH hat mit Urteil vom 6.2.2020 (Az. I VR 5/18) entschieden, dass das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlung an Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht zur Anwendung kommt, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zum Erwerb der einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung gewährt hat. Zwar sind die Zinsen auf Ebene der Gesamthand Betriebsausgaben. Auf Ebene des Gesellschafters sind sie aber als Sondervergütungen wieder hinzuzurechnen und wirken sich somit bezogen auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht aufwandswirksam aus.
Zinsen für die Finanzierung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind bei Mitunternehmerschaften gemäß § 3c Abs. 2 EStG zu 40 % steuerlich nichtabziehbar. Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH, wenn die Zinsen für ein Finanzierungsdarlehen des Personengesellschafters gezahlt werden.