Mit Schreiben vom 16.03.2021 hat das BMF eine Billigkeitsregelung veröffentlicht, wonach Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO auf Antrag nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Ein Ereignis in diesem Sinne ist laut BMF dann gegeben, wenn der einzelne Vorgang Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert. Dies ist z. B. gegeben, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung der Warenbestand eines Jahres erhöht wird (was zu einer Gewinnerhöhung und Nachzahlungszinsen führt) und korrespondierend der Wareneinsatz im Folgejahr steigt (was eine Gewinnminderung und Erstattungszinsen bedingt). In diesem Fall sind die Erstattungszinsen (bis zur Höhe der Nachzahlungszinsen) auf Antrag nicht zu versteuern.
Hinweis: Die Folgerungen aus den Billigkeitsregelungen sind auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu ziehen.