Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, der der Kläger zu 2) im Jahr 1988 beigetreten ist. Den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil finanzierte dieser in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens bei der A-Bank (Hauptdarlehen) bei einem Zinssatz von 6,35 Prozent. Nachdem eine als Tilgungsersatz angesparte Lebensversicherung am 2.2.2004 zur Tilgung des Hauptdarlehens verwendet wurde, verblieb noch eine Restschuld von rd. 22.000 €.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auf den Kläger zu 2) entfallende Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzuzurechnen seien. Die Klägerin legte Einspruch ein und trug vor, die auf das Zinsdarlehen bei der A-Bank und das Darlehen bei der B-Bank entfallenden Zinsen seien durch die Finanzierung der Gesellschaftsanteile des Klägers zu 2) veranlasst und könnten daher nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Kläger zu 2) wurde zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass nur die auf die Restschuld des Hauptdarlehens entfallenden Zinsen als Zinsen für ein Investitionsdarlehen abgezogen werden könnten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die streitigen Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG).
Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a S. 1 bis 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn Überentnahmen getätigt wurden. Von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG). § 4 Abs. 4a EStG enthält eine Ausnahme von § 4 Abs. 4 EStG; § 4 Abs. 4a S. 5 EStG bildet eine Rückausnahme. Mit dieser Privilegierung bezweckt der Gesetzgeber, solche Investitionen durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu behindern. Aufgrund der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten steht vorliegend fest, dass die streitigen Zinsen durch die Finanzierung der Zinsen von Darlehen verursacht wurden, die der Anschaffung von Anlagevermögen dienten.
Die Regelung des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG, die den "Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt" lässt, erstreckt sich auch auf die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG fallen; auch Verzugs- und Zinseszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalüberlassung. Verzugs- und Zinseszinsen bleiben zudem auch dann durch den ursprünglichen Darlehenszweck veranlasst, dienen also der "Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten", wenn als zusätzliche Ursache die vereinbarungsgemäße oder vertragswidrige Nichtzahlung laufender Zinsen hinzutritt.
Die Begünstigung des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG bleibt erhalten, wenn ein Investitionsdarlehen umgeschuldet wird, denn dies ändert nicht den Veranlassungszusammenhang zur begünstigten Investition. Wird eine zum Betriebsvermögen gehörende Schuld auf ein anderes Darlehen überführt, so ist auch das Umschuldungsdarlehen durch den Betrieb veranlasst und daher als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Eine Änderung der Vertragsbedingungen - insbesondere der Höhe der Zinsen oder der Laufzeit - ist insoweit unerheblich. Dies gilt entsprechend, wenn ein für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen verwendetes Darlehen umgeschuldet wird; das Umschuldungsdarlehen bleibt durch die Investition veranlasst.
Die Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird daher ebenfalls durch § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begünstigt. Werden Zinsen für ein Investitionsdarlehen nicht laufend gezahlt, sondern dem Darlehen zugeschlagen, so entstehen Zinseszinsen, die ebenfalls durch § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begünstigt sind. Da eine vollständige oder teilweise Umschuldung eines Investitionsdarlehens den für die Ausnahme von der Hinzurechnung erforderlichen Finanzierungszusammenhang nicht entfallen lässt, hängt die Begünstigung auch nicht davon ab, dass das Darlehen bei derselben Bank, unter derselben Kontonummer und zu denselben Konditionen weiter geführt wird. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Investition in Anlagevermögen bleibt auch dann gewahrt, wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondern lediglich die Zinsen auf ein anderes (neues) Darlehenskonto gebucht werden.
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