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Auslandsengagements

Zinssatz bei grenzüberschreitenden Konzernfinanzierungen fremdüblich?

Die ak­tu­elle BFH-Recht­spre­chung zu un­be­si­cher­ten Kon­zern­dar­le­hen macht Hoff­nung, dass nun deut­lich mehr grenzüber­schrei­tende Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen steu­er­lich an­er­kannt wer­den. Al­ler­dings steht da­mit die Frage der An­ge­mes­sen­heit des ver­ein­bar­ten Zins­sat­zes noch stärker im Fo­kus der Überprüfung durch die Fi­nanz­ver­wal­tung.

Positive Rechtsprechungsentwicklung

Um künst­li­che Ge­winn­ver­la­ge­run­gen ins Aus­land durch Dar­le­hens­fi­nan­zie­run­gen in­ner­halb ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Kon­zerns zu ver­mei­den, wird be­reits seit je her ge­for­dert, dass der da­bei ver­ein­barte Zins­satz dem ent­spre­chen muss, was auch zwi­schen frem­den Drit­ten ver­ein­bart wor­den wäre. Ent­ge­gen sei­ner früheren ein­schränken­den Recht­spre­chung macht der BFH in ak­tu­el­len Ur­tei­len (zu­letzt BFH-Ur­teil v. 13.01.2022, Az. I R 15/21; BFH-Ur­teil v. 09.06.2021, Az. I R 32/17) deut­lich, dass auch Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen ohne Ver­ein­ba­rung von Si­cher­hei­ten grundsätz­lich fremdüblich sein können. Maßgeb­lich ist, ob auch ein frem­der Drit­ter un­ter glei­chen Be­din­gun­gen das Dar­le­hen aus­ge­reicht hätte. Zu­vor noch ging der BFH da­von aus, dass ein ver­gleich­ba­rer Markt für un­be­si­cherte Dar­le­hen nicht vor­lie­gen würde.

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Da­mit dürf­ten nun weit mehr Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen steu­er­lich an­er­kannt wer­den. Er­for­der­lich ist aber, dass die Dar­le­hens­be­din­gun­gen, und da­bei insb. die Zins­satzhöhe, marktüblich ver­ein­bart wur­den. Da­bei be­tont der BFH, dass für die Be­ur­tei­lung der Marktüblich­keit ei­nes kon­zern­in­ter­nen Dar­le­hens nicht ohne Wei­te­res Dar­le­hen her­an­ge­zo­gen wer­den können, die eine Kon­zernober­ge­sell­schaft von frem­den Drit­ten erhält. Er­for­der­lich ist dem­nach viel­mehr, die Fi­nan­zie­rung der ein­zel­nen Kon­zern­ge­sell­schaft auf Ba­sis ei­nes stand alone-Ra­tings auf ihre Marktüblich­keit zu überprüfen. In­so­weit hat sich die BFH-Recht­spre­chung deut­lich an die OECD Ver­rech­nungs­preis­leit­li­nien 2022 an­genähert. Gleich­zei­tig las­sen so­wohl die Ver­wal­tungs­grundsätze Ver­rech­nungs­preise als auch die OECD Ver­rech­nungs­preis­leit­li­nien 2022 so­wie die Recht­spre­chung Raum für eine Annäherung an das Kon­zern­ra­ting in Fällen, in de­nen Ad­jus­tie­run­gen möglich und sach­ge­recht sind.

Pauschale Zinssatzermittlung vielfach nicht ausreichend

Die Marktüblich­keit der Zins­satz­ver­ein­ba­rung von Kon­zern­fi­nan­zie­run­gen ge­winnt so­mit an Be­deu­tung und wird in zu­neh­men­dem Maße zu Dis­kus­sio­nen mit der Fi­nanz­ver­wal­tung führen, nicht zu­letzt in Be­triebsprüfun­gen. Da­bei zeigt die Pra­xis­er­fah­rung aus ver­gan­ge­nen Be­triebsprüfun­gen: Die in vie­len Kon­zer­nen gängige Vor­ge­hens­weise, einen Dar­le­hens­zins­satz an­hand des EU­RI­BOR’s zzgl. ei­nes Ri­si­ko­auf­schlags pau­schal für alle dar­le­hens­neh­men­den Ein­hei­ten der Un­ter­neh­mens­gruppe zu er­mit­teln, wird im­mer stärker an­ge­zwei­felt. Auch das Vor­ge­hen in der Pra­xis, für die Be­stim­mung des Ri­si­ko­auf­schlags auf sog. Zins­mar­gen­git­ter von Ban­ken zurück­zu­grei­fen, dürfte oft­mals nicht zielführend sein, da diese re­gelmäßig auf Pa­ra­me­ter ab­stel­len, die im kon­zern­in­ter­nen Um­feld be­ein­flusst wer­den können (z. B. Net­to­ver­schul­dungs­grad ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft). Über­dies be­zie­hen sich die Zins­mar­gen­git­ter häufig auf Kenn­zif­fern des Kon­zerns (kon­so­li­diert) bzw. der Kon­zernober­ge­sell­schaft und ge­rade nicht auf ein­zelne Kon­zern­ge­sell­schaf­ten.

Statt­des­sen ver­langt die Fi­nanz­ver­wal­tung eine Zins­sat­zer­mitt­lung an­hand der im kon­kre­ten Ein­zel­fall beim Dar­le­hens­neh­mer vor­lie­gen­den Umstände. Ent­schei­dende Kri­te­rien hierfür sind ins­be­son­dere die Lauf­zeit und die Währung des aus­ge­ge­be­nen Dar­le­hens so­wie die Bo­nität des Dar­le­hens­neh­mers.

Datenbankstudien können Abhilfe schaffen

Die Recht­spre­chung und un­sere Er­fah­run­gen aus der Be­triebsprüfungs­pra­xis wei­sen deut­lich dar­auf hin, dass pau­schale Zins­sat­zer­mitt­lun­gen nicht mehr dem Stan­dard der ge­bo­te­nen Vor­sicht zur Ver­mei­dung steu­er­li­cher Ri­si­ken ent­spre­chen. Da­ten­bank­stu­dien (Bench­mark Stu­dies) auf der Grund­lage von ex­ter­nen Ver­gleichs­da­ten können hier Ab­hilfe schaf­fen. Sie ermögli­chen es dem Steu­er­pflich­ti­gen, mit einem über­schau­ba­ren Auf­wand, eine hin­rei­chende An­zahl zu­min­dest ein­ge­schränkt ver­gleich­ba­rer Werte zu iden­ti­fi­zie­ren. Dar­aus lässt sich eine Band­breite fremdübli­cher Zinssätze er­mit­teln. Nach un­se­rer Ein­schätzung sollte dem Steu­er­pflich­ti­gen bei die­ser Vor­ge­hens­weise das durch die Ge­winn­ab­gren­zungs­auf­zeich­nungs-Ver­ord­nung ge­for­derte ernst­hafte Bemühen in Be­zug auf die Zins­sat­zer­mitt­lung kaum in Ab­rede ge­stellt wer­den können.

Benchmark Studies bei Ebner Stolz

Die Be­stim­mung von Band­brei­ten an­ge­mes­se­ner Zinssätze er­folgt bei Eb­ner Stolz re­gelmäßig in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren. In einem ers­ten Schritt wird die Bo­nität des ein­zel­nen Dar­le­hens­neh­mers so­wie das Ri­siko der kon­kre­ten Dar­le­hens­be­zie­hung an­hand ei­nes am Markt an­er­kann­ten Ver­fah­rens ein­ge­schätzt. Für diese Zwecke wer­den ne­ben den Fi­nanz­kenn­zah­len des Dar­le­hens­neh­mers wei­tere Fak­to­ren und Merk­male, wie Bran­chen- und Länder­ri­si­ken, Dar­le­hens­be­si­che­run­gen oder der Rang des Dar­le­hens, her­an­ge­zo­gen. Über­dies kann je nach Ein­zel­fall ein Rück­halt im Kon­zern („im­pli­cit sup­port“) bei der Bo­nitätsein­schätzung des Dar­le­hens­neh­mers zu berück­sich­ti­gen sein. Die im zwei­ten Schritt an­schließende kon­krete Er­mitt­lung ei­nes fremdübli­chen Zins­sat­zes wird an­hand ei­ner da­ten­bank­gestütz­ten Ana­lyse von Un­ter­neh­mens­an­lei­he­da­ten durch­geführt. Diese Vor­ge­hens­weise wurde im Grund­satz durch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung bestätigt und erfährt auch in Be­triebsprüfun­gen re­gelmäßig Ak­zep­tanz.

Fazit

Die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen und Er­fah­run­gen zei­gen, dass die Be­deu­tung ei­ner zu­tref­fend begründe­ten und hin­rei­chend do­ku­men­tier­ten Zins­sat­zer­mitt­lung un­ter Be­ach­tung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes zu­neh­mend steigt. Um Ge­winn­kor­rek­tu­ren und da­mit Steu­er­ri­si­ken in Be­triebsprüfun­gen zukünf­tig zu mi­ni­mie­ren, ist Un­ter­neh­mens­grup­pen da­her ins­be­son­dere im Be­reich der grenzüber­schrei­ten­den Kon­zern­fi­nan­zie­rung zu emp­feh­len, für die Zins­sat­zer­mitt­lung auf Da­ten­bank­stu­dien zurück­zu­grei­fen, die wir auf­grund un­se­rer Zu­griffsmöglich­kei­ten mit über­schau­ba­rem zeit­li­chem und fi­nan­zi­el­lem Auf­wand zeit­nah durchführen können.

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