In Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) wurde per Gesetz vom 12.07.2022 (BGBl. I 2022, S. 1142) der Zinssatz der Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 von 0,5 % pro Monat auf 0,15 % pro Monat gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO). Das BMF führt mit Schreiben vom 22.07.2022 aus, wie die Finanzverwaltung diese Zinssatzänderung in der Praxis umsetzt. Zudem wird auf weitere gesetzliche Änderungen eingegangen, die mit der Zinssatzänderung in Kraft getreten sind, z. B. den Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen (§ 233a Abs. 8 AO).
Da die Berücksichtigung des geänderten Zinssatzes einer technischen und organisatorischen Umsetzung in der Finanzverwaltung bedarf, sieht Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO eine Übergangsregelung vor. Demnach kann ungeachtet der Neuregelung die Festsetzung von Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt werden, bis die Umsetzung erfolgt ist. Hierauf geht das BMF mit einem separaten Schreiben vom 22.07.2022 ein.