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Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH 13.1.2015, IX R 13/14

Ein­nah­men aus außer­halb der Veräußerungs­frist getätig­ten Fi­nanz­ter­min­ge­schäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. sind ein­kom­men­steu­er­recht­lich mit Blick auf § 23 Abs. 2 S. 1 EStG nicht schon des­halb den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu­zu­rech­nen, weil die den Ein­nah­men zu Grunde lie­gen­den Ge­schäfte ur­sprüng­lich der Ab­si­che­rung des Ri­si­kos stei­gen­der Zin­sen im Zu­sam­men­hang mit der Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs­kos­ten fremd­ver­mie­te­ter Im­mo­bi­li­en­ob­jekte dien­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende vermögens­ver­wal­tende GbR er­zielte u.a. Einkünfte aus der Ver­mie­tung von Im­mo­bi­lien. Die An­schaf­fungs­kos­ten der ver­mie­te­ten Ob­jekte wur­den zum Teil über Dar­le­hen mit va­ria­blem Zins­satz fi­nan­ziert. Zur Ab­si­che­rung des Ri­si­kos stei­gen­der Zin­sen schloss die Kläge­rin mit den dar­le­hens­gewähren­den Ban­ken sog. Zins­swaps ab. Zins­swaps sind Fi­nanz­ter­min­ge­schäfte, bei de­nen zwei Par­teien Ver­ein­ba­run­gen über den re­gelmäßigen Aus­tausch va­ria­bler und fi­xer Zins­zah­lun­gen über einen ver­ein­bar­ten No­mi­nal­be­trag für eine be­stimmte Lauf­zeit tref­fen.

Die den Zins­swaps zu Grunde lie­gen­den Verträge wa­ren auf die Fi­nan­zie­rung der je­wei­li­gen Im­mo­bi­lie ab­ge­stimmt. Im Jahr 2007 (Streit­jahr) und da­mit außer­halb der ge­setz­li­chen Veräußerungs­frist von einem Jahr löste die Kläge­rin die zu die­sem Zeit­punkt be­ste­hen­den Zins­swaps durch ein­sei­tige Kündi­gungs­erklärung ge­genüber der je­weils an­de­ren Ver­trags­par­tei auf; durch die Be­en­di­gung der Fi­nanz­ter­min­ge­schäfte flos­sen der Kläge­rin Aus­gleichs­zah­lun­gen i.H.v. rd. 2,3 Mio. € zu. Die zur Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten der ver­mie­te­ten Ob­jekte auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen blie­ben un­verändert be­ste­hen; sie wur­den ins­be­son­dere auch nicht durch die Aus­gleichs­zah­lun­gen ganz oder teil­weise ge­tilgt.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass die Aus­gleichs­zah­lun­gen, die sie aus den ver­schie­de­nen Zins­swap-Ge­schäften er­zielt hatte, als außer­halb der Veräußerungs­frist getätigte (und da­her nicht steu­er­bare) sog. "pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte" i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. ein­kom­men­steu­er­lich nicht zu er­fas­sen seien. Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die Mei­nung, dass die Zah­lun­gen den Einkünf­ten der Kläge­rin aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) zu­zu­rech­nen seien, weil die den Ein­nah­men zu Grunde lie­gen­den Si­che­rungs­ge­schäfte im Zu­sam­men­hang mit der Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs­kos­ten fremd­ver­mie­te­ter Im­mo­bi­li­en­ob­jekte ge­stan­den hätten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die der Kläge­rin zu­ge­flos­se­nen Aus­gleichs­zah­lun­gen nicht de­ren Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu­zu­rech­nen sind.

Der im Streit­fall steu­er­recht­lich zu be­ur­tei­lende veräußerungsähn­li­che Vor­gang - die Be­en­di­gung des Rechts auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich - ist ge­genüber ei­ner durch § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG er­fass­ten Nut­zungsüber­las­sung ab­zu­gren­zen. Im Ge­gen­satz zu dem von § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG er­fass­ten - und als "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung" um­schrie­be­nen - zeit­lich be­grenz­ten Über­las­sen zur Nut­zung steht der in § 23 EStG ge­re­gelte Veräußerungs­vor­gang, der als Verfügung auf den Be­stand ei­nes Rechts un­mit­tel­bar ein­wirkt. So führt die Veräußerung ei­nes ur­sprüng­lich im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ge­nutz­ten Wirt­schafts­guts des Pri­vat­vermögens nicht zu Einkünf­ten i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, son­dern stellt einen nicht ein­kom­men­steu­er­ba­ren Vor­gang in der Vermögens­sphäre dar, so­fern nicht die Vor­aus­set­zun­gen der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vor­lie­gen.

Denn der er­for­der­li­che wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang mit den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist nicht ge­ge­ben, so­weit ein Geld­zu­fluss al­lein oder ganz über­wie­gend durch die Veräußerung ei­nes zum Pri­vat­vermögen gehören­den Wirt­schafts­guts ver­an­lasst ist. Diese Dif­fe­ren­zie­rung ist sys­tem­tra­gend und be­schreibt die Grenze zwi­schen nicht steu­er­ba­rer Vermögens­sub­stanz und steu­er­ba­rer Vermögens­nut­zung. Vor die­sem Hin­ter­grund schließen sich die Re­ge­lun­gen des § 21 und des § 23 ge­gen­sei­tig aus

Vor­lie­gend wa­ren die der Kläge­rin zu­ge­flos­se­nen Aus­gleichs­zah­lun­gen kein Ent­gelt für eine Nut­zungsüber­las­sung, son­dern al­lein durch die Be­en­di­gung des mit den Zins­swaps ver­trag­lich er­wor­be­nen Rechts auf die Aus­gleichs­zah­lun­gen ver­an­lasst. Die Ausübung des Kündi­gungs­rechts durch die Kläge­rin stellt eine Verfügung über den Be­stand des Rechts dar, der von Ge­set­zes we­gen ei­ner Veräußerung gleich­ge­stellt ist und nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 23 EStG der Be­steue­rung un­ter­liegt. Da diese Vor­aus­set­zun­gen we­gen des Über­schrei­tens der in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. ge­re­gel­ten Veräußerungs­frist nicht erfüllt wa­ren, mus­ste die Kläge­rin die ver­ein­nahm­ten Aus­gleichs­zah­lun­gen nicht ver­steu­ern.

Nach geänder­ter Rechts­lage sind Ein­nah­men aus Zins­swaps ab 1.1.2009 ohne Berück­sich­ti­gung von Veräußerungs­fris­ten als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen steu­er­pflich­tig.

Link­hin­weis:

  • Die Voll­texte der Ent­schei­dun­gen sind auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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