Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von 2006 bis 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Im Jahr 2008 wurde er wegen einer im Jahr 2007 begangenen Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen beim BGH eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Im Jahr 2009 trat der Kläger die Haftstrafe an. Im Jahr 2011 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen. Nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Verurteilung kündigte sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen allerdings unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang i.S. einer conditio sine qua non die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG.
Nach den Feststellungen des FG war der Kläger wegen einer ausschließlich privat motivierten Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Auf dieser Verurteilung beruhte das Medieninteresse, dessentwegen der Kläger letztlich die zivilrechtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte angestrengt hatte. Die Würdigung des FG, es handele sich insoweit um Folgekosten, deren Ursache in der ausschließlich privat motivierten Straftat lägen, war nicht nur möglich, sondern naheliegend. So habe das dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Ziel der Rehabilitierung des Klägers und seiner Resozialisierung nach dem Strafvollzug im Vordergrund gestanden.
Die geltend gemachten Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ging es um eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über die vom Kläger begangene Straftat. Da der Kläger dies grundsätzlich hinzunehmen hatte, konnte er die Prozesskosten schon deshalb nicht als außergewöhnliche Kosten geltend machen. Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen Kosten für Prozesse mit dem Ziel, Presseberichte über längere Zeit zurückliegende Straftaten zu unterbinden, außergewöhnliche Belastungen sein könnten, bedurfte daher keiner Entscheidung.
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