Die durch den Ukraine-Konflikt ausgelöste humanitäre Krise hat sowohl für die Ukraine selbst als auch für Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhebliche Folgen. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission (Beschluss (EU) 2022/1108 vom 01.07.2022, ABl. 2022 Nr. L178) u.a. die Einfuhr von bestimmten Gegenständen zur Verwendung im Rahmen von Hilfsaktionen für Kriegsflüchtlinge der Ukraine von Zöllen und Mehrwertsteuer (in Deutschland: Einfuhrumsatzsteuer) befreit.
Die Befreiung gilt für Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022. Befreit sind Gegenstände zur Katastrophenhilfe, die kostenlos von anerkannten staatlichen und öffentlichen Hilfsorganisationen Kriegsflüchtlingen der Ukraine zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zwecks Deckung des eigenen Bedarfs während dieser Hilfsaktionen eingeführt werden. Auch die Weitergabe der Gegenstände an anerkannte ukrainische Hilfsorganisationen zur Verteilung an Bedürftige in der Ukraine ist eingeschlossen.
Hinweis: Der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission richtet sich nicht an alle Mitgliedstaaten der EU; Einfuhren der o.g. Waren nach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Lettland, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sind von der Befreiung ausgenommen, Zölle und Mehrwertsteuer fallen bei Einfuhren in diese Länder weiterhin an.