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Steuerberatung

Zoll-/MwSt-Befreiung bei Abgabe von Gegenständen an Kriegsflüchtlinge

Nach einem Be­schluss der EU-Kom­mis­sion wird bei kos­ten­lo­ser Be­reit­stel­lung von be­stimm­ten Ge­genständen an Per­so­nen, die vor dem Krieg in der Ukraine flie­hen, we­der Zoll noch Mehr­wert­steuer aus­gelöst. Al­ler­dings greift dies nicht für Ein­fuh­ren in alle EU-Mit­glied­staa­ten, so auch nicht für Deutsch­land.

Die durch den Ukraine-Kon­flikt aus­gelöste hu­ma­nitäre Krise hat so­wohl für die Ukraine selbst als auch für Mit­glied­staa­ten der Eu­ropäischen Union er­heb­li­che Fol­gen. Aus die­sem Grund hat die EU-Kom­mis­sion (Be­schluss (EU) 2022/1108 vom 01.07.2022, ABl. 2022 Nr. L178) u.a. die Ein­fuhr von be­stimm­ten Ge­genständen zur Ver­wen­dung im Rah­men von Hilfs­ak­tio­nen für Kriegsflücht­linge der Ukraine von Zöllen und Mehr­wert­steuer (in Deutsch­land: Ein­fuhr­um­satz­steuer) be­freit.

Die Be­frei­ung gilt für Ein­fuh­ren in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr zwi­schen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022. Be­freit sind Ge­genstände zur Ka­ta­stro­phen­hilfe, die kos­ten­los von an­er­kann­ten staat­li­chen und öff­ent­li­chen Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen Kriegsflücht­lin­gen der Ukraine zur Verfügung ge­stellt wer­den. Eben­falls be­freit sind Ge­genstände, die von Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen zwecks De­ckung des ei­ge­nen Be­darfs während die­ser Hilfs­ak­tio­nen ein­geführt wer­den. Auch die Wei­ter­gabe der Ge­genstände an an­er­kannte ukrai­ni­sche Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen zur Ver­tei­lung an Bedürf­tige in der Ukraine ist ein­ge­schlos­sen.

Hin­weis: Der Be­schluss (EU) 2022/1108 der Kom­mis­sion rich­tet sich nicht an alle Mit­glied­staa­ten der EU; Ein­fuh­ren der o.g. Wa­ren nach Bel­gien, Bul­ga­rien, Däne­mark, Deutsch­land, Lett­land, Por­tu­gal, Schwe­den, Spa­nien und Zy­pern sind von der Be­frei­ung aus­ge­nom­men, Zölle und Mehr­wert­steuer fal­len bei Ein­fuh­ren in diese Länder wei­ter­hin an.

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