Zölle sind aktuell wieder in aller Munde: Brexit, US-Zusatzzölle, Embargos etc., ebenso Freihandelsabkommen, die Begünstigungen versprechen, jüngst etwa das seit 1.2.2019 anwendbare Abkommen zwischen der EU und Japan. Mit der Zunahme des grenzüberschreitenden Handels ist aber auch das Risiko von Verstößen gegen Zoll- und Exportkontrollvorschriften gewachsen.
Hierbei ist vermehrt festzustellen, dass die zuständigen Behörden Ermittlungsverfahren einleiten; nicht selten wird mittlerweile auch bei einfachen Arbeitsfehlern ein Anfangsverdacht für vorsätzliches Handeln angenommen. Die Konsequenz sind Zwangsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen und teils Jahre andauernde Ermittlungsverfahren mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen.
Entsprechende Risiken bestehen auch auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (in erster Linie die Strom- bzw. die Energiesteuer, und z. B. auch die Alkoholsteuern und die Tabaksteuer), die ebenfalls der Zollver
waltung (Bundesfinanzverwaltung) unterstehen. Beispielsweise sind diverse Aufzeichnungs- und Meldepflichten einzuhalten. Dabei sollte vor allem bedacht werden, dass Zölle und Verbrauchsteuern Steuern im Sinne der Abgabenordnung sind. Dies bedeutet, dass z. B. eine Hinterziehung von Zöllen eine Steuerhinterziehung ist und folglich genauso bestraft werden kann. Im Bereich der Exportkontrolle stehen zudem besonders hohe Strafdrohungen und hohe Freiheitsstrafen im Raum, wenn z. B. Embargovorschriften missachtet werden.
Die Große Koalition hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Wirtschaftskriminalität deutlich stärker zu bekämpfen und plant, noch in diesem Jahr eine erhebliche Verschärfung von Sanktionen gegen Unternehmen einzuführen. Dies wird zwangsläufig auch einen Anstieg der Verfahren gegen Einzelpersonen zur Folge haben, da für die Unternehmenssanktion jeweils eine sogenannte Anknüpfungstat erforderlich ist.
Während die Unternehmen mit Geldbußen belegt werden, drohen den betroffenen Personen bei strafrechtlichen Vorwürfen erhebliche individuelle Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen. Beschränken sich die Ermittlungen auf eine Ordnungswidrigkeit, etwa die Verletzung der Aufsichtspflicht und mithin ein Organisationsverschulden, stehen für die Verantwortlichen teils empfindliche Geldbußen im Raum.
Sowohl der Geschäftsbereich Zoll mit dem gemischten Team aus ehemaligen Zöllnern und Anwälten als auch das Team um Herrn Philipp Külz (ehemaliger Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Zert. Berater f. Steuerstrafrecht) haben weitreichende Praxiserfahrung mit Verfahren dieser Art.
Der Zollbereich unterstützt Mandanten z .B. im Rahmen von Betriebsprüfungen durch den Zoll, bei der Beantragung von Bewilligungen/Erlaubnissen, mit Risikoanalysen, der Beratung zu Tax-Compliance Management Systemen/IKS, der Optimierung der Lieferkette und der Zollorganisation, einer möglichen Reduzierung von Zoll- und Verbrauchsteuerkosten, an der Schnittstelle zur Umsatzsteuer und zu den Verrechnungspreisen als auch zur IT bei der Implementierung von Zollsoftware. Selbstverständlich führen wir auch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren, und begutachten individuelle Zoll-, Verbrauchsteuer- und Exportkontrollsachverhalte.
Falls es tatsächlich zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt, hilft hier das Team um Herrn Rechtsanwalt Külz, der bereits in einer Vielzahl solcher Verfahren Individualpersonen und Unternehmen vertreten sowie bei entsprechenden Korrekturerklärungen oder Selbstanzeigen beraten hat.
Veranstaltungshinweis
Zur Schnittstelle „Zoll“ und Strafrecht werden wir ein Webinar durchführen, zu dem wir sie ganz herzlich einladen.
Strafverfahren im Zollumfeld - Strafrechtliche Risiken bei zollrechtlichen Verfehlungen
am Donnerstag, 4. April 2019, von 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Hier können Sie sich zum Webinar anmelden.