Seit 1.6.2018 werden US-amerikanische Zölle auf Stahl- und Aluminiumexporte aus der EU erhoben. Damit schützen die USA zum Leidwesen der Europäer ihre heimische Stahlindustrie. Dieser aktuelle Handelskonflikt rückt das Thema Zölle in den Fokus des allgemeinen Interesses. Aber: Zölle sind schon immer ein alltägliches Phänomen im globalen Handel.
Mittelständische Unternehmen machen mehr als ein Viertel ihrer Umsätze im Ausland, aber dennoch: das Thema Zollprozesse wird von ihnen eher stiefmütterlich behandelt. Dabei sollten sie die Zollprozesse nicht schlicht als notwendiges Übel hinnehmen. Denn es bestehen Spielräume. Die Zollabwicklung kann nämlich vielfach so angepasst werden, dass sie rechtlich richtig und vor allem so effizient und kostensparend wie möglich ist.
Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ist ein Geben und Nehmen. Die Zollbeamten sind administrativ geprägt und erwarten klare Prozesse. Gelingt Unternehmen der Nachweis, dass sie sich an diese Prozesse halten, können sie den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, AEO) beantragen. Damit erfüllen sie die Grundvoraussetzung, um viele zollrechtliche Vorteile zu erlangen, wie beispielsweise vereinfachte Anmeldeverfahren bei Import und beim Export sowie in der Regel seltenere Prüfungen der Ware.
Gewöhnlich wird der Zoll an der Grenze bezahlt. Wartezeiten und Lagerkosten, etwa an einem Seehafen, sind ein notwendiges Übel. Allerdings gibt es vor allem bei Importen mit dem sog. Versandverfahren T1 eine relativ einfache Möglichkeit, Waren nicht an der Grenze abfertigen zu müssen. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die Waren erst am Bestimmungsort, etwa am Unternehmenssitz, versteuert und verzollt werden sollen. Voraussetzung ist eine sog. T1-Anmeldung. Dafür ist u. a. eine Sicherheitsleistung erforderlich. Für mittelständische Unternehmen kann es zweckmäßig sein, den T1-Versand von einer Spedition durchführen zu lassen.
Ganz wichtig für jedes Unternehmen, das Waren im grenzüberschreitenden Verkehr bewegt, ist die sog. Tarifierung: Jeder Ware ist im Zolltarifschema eine Codenummer und ein dazugehöriger Zollsatz zugewiesen. Dabei ist nicht immer ganz eindeutig, wie bestimmte Produkte eingruppiert werden. So wird beispielsweise blanker Kupferdraht anders behandelt als isolierter. Bei unzutreffender Tarifierung ist der Zollsatz falsch und unter Umständen zu hoch. Wer seine Lieferketten bzw. die Verarbeitungstiefe seiner Produkte entsprechend den Tarifierungen steuert, kann ggf. in einen günstigeren Zolltarif fallen - und damit mitunter viel Geld sparen. Bei Unsicherheiten, kann eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt werden. An das Ergebnis einer solchen Zolltarifauskunft sind alle EU-Staaten drei Jahre lang gebunden.
Manchmal können Unternehmen auch ganz vermeiden, eingeführte Waren oder Rohstoffe zu verzollen. Grundsätzlich wird Zoll nur dann erhoben, wenn Produkte importiert und in den Wirtschaftskreislauf der EU eingebracht werden. Dies gilt nicht im Falle einer aktiven Veredelung, d. h., wenn Produkte beispielsweise nur repariert oder weiterverarbeitet und anschließend wieder in das Ursprungsland oder andere Märkte geschickt werden. Für diese aktive Veredelung benötigen Unternehmen eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Gleiches gilt im umgekehrten Fall der passiven Veredelung. In diesem Fall geht es um Produktionsschritte an Waren aus der EU, die etwa aufgrund von geringeren Lohnkosten oder speziellem Know-how in Drittländern vorgenommen werden. Auch hier können Unternehmen bei der Wiedereinfuhr Zollvorteile genießen.
Weiter können Unternehmen Zölle sparen und von Liquiditätsvorteilen profitieren, wenn sie ein Zolllager nutzen. Diese Variante ist vor allem für Handelsunternehmen und Unternehmen mit weltweiten Lieferketten interessant. In der Praxis verzollen zahlreiche Unternehmen nach wie vor alle importierten Waren, unabhängig von ihrem finalen Bestimmungsort. In einem Zollager hingegen können Firmen ihre Ware zunächst parken. Die Verzollung oder Versteuerung erfolgt erst, wenn die Ware aus dem Zolllager entnommen wird.
In bestimmten Konstellationen erfolgt bei der Nutzung eines Zolllagers auch gar keine Verzollung. Wird etwa Ware aus China importiert, eingelagert und anschließend weiter in die USA geschickt, erfolgt bei der Nutzung eines Zolllagers keine Verzollung in der EU. Als solches Zolllager kann eine separate Halle des Unternehmens, ein abgetrennter und beim Zoll angemeldeter Bereich im Unternehmen oder ein Lager dienen, das von einem Dienstleister, z. B. von einer Spedition, unterhalten wird. Letzteres dürfte für mittelständische Unternehmen die praktikabelste Lösung sein. Denn der Betrieb eines Zollagers ist deutlich komplexer als der T1-Versand.
Sowohl beim Import als auch beim Export von Waren sind zollamtliche Prozesse nicht immer vermeidbar. Im Gegenteil, durch den nahenden Brexit kommt das Thema Zoll wohl für viele Unternehmen, die damit bis dato noch keine Berührung hatten, erstmals hinzu. Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, sich den Umgang mit diesen Auflagen einfacher zu machen und sowohl Zeit als auch Geld zu sparen.