Die VO (EU) 2022/2583 ändert die VO (EU) 2021/2278 zur Aussetzung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (siehe auch unsere Veröffentlichung vom 17.01.2022 zu der letzten Aktualisierung der Zollaussetzungen).
Eine Änderung wurde insbesondere hinsichtlich der Waren eingeführt, welche von den Aussetzungen ausgenommen sind. Die Aussetzungen gelten ab dem 01.01.2023 nicht mehr für
- Waren mit Ursprung in Belarus (ausgenommen Waren des TARIC-Codes 2926907024 (bestimmte chem. Erzeugnisse mit Nitrilfunktionen))
- sowie Waren mit Ursprung in Russland (ausgenommen Waren der TARIC-Codes 7608208930 (bestimmte Rohre aus Aluminiumlegierung) und 8401300020 (bestimmte Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren)).
Grund ist die verschlechterte Beziehung zwischen Russland und der EU aufgrund des russischen Angriffskrieges sowie die Unterstützung Russlands durch Belarus. Den beiden Ländern sollen keine Vorteile durch mögliche Zollaussetzungen für aus Russland oder Belarus eingeführte Waren im Vergleich zu gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren mehr gewährt werden (Meistbegünstigung). Das bedeutet, der Zoll wird seit Anfang 2023 wieder für die Waren des Anhangs der VO erhoben, wenn der Ursprung in Russland oder Belarus liegt. Die o.g. Ausnahmen, bei welchen die Aussetzungen weiterhin gelten, sind erforderlich, um eine angemessene Versorgung der EU zu gewährleisten.
Zudem wurde der Anhang der Veröffentlichung aktualisiert, in welchem die von der VO betroffenen Produkte mitsamt dem zutreffenden autonomen Zollsatz aufgelistet werden. Es wurden u.a. die Waren gestrichen, bei welchen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle auf nicht mehr als 15.000 Euro geschätzt wird. So soll der Verwaltungsaufwand für die Behörden reduziert werden. Die gestrichenen Waren sind nicht mehr von den Zollaussetzungen erfasst.
Die VO gilt ab dem 01.01.2023.
Hinweis: Unternehmen, welche die autonomen Zollaussetzungen in Anspruch nehmen, sollten prüfen, inwieweit sie von den Änderungen betroffen sind und ob sie auch weiterhin die Zollaussetzungen für die Einfuhr ihrer Produkte nutzen können.