Mit Wirkung zum 1.5.2016 trat der Unionszollkodex (UZK) in Kraft, der eine Vielzahl von zollrechtlichen Änderungen für alle Unternehmen mit sich brachte, die Waren im- oder exportieren.
Insbesondere haben sich die Anforderungen für die Erlangung von zollrechtlichen Vereinfachungen und Bewilligungen erhöht. Die Zollverwaltung ist daher verpflichtet hinsichtlich bereits bestehender Bewilligungen sukzessive zu prüfen, ob auch diese strengeren Anforderungen erfüllt sind.
Die Neubewertung hat bereits mit dem 1. Quartal 2017 begonnen und wird bis Mai 2019 in Wellen durchgeführt werden, gestaffelt nach Bewilligungsart.
Zunächst werden alle Bewilligungen ohne Befristung einer Prüfung unterzogen, wie zum Beispiel der in Deutschland sehr häufig genutzte „Zugelassene Ausführer“ und sämtliche Zulassungen als sogenannter „Authorised Economic Operator“ (AEO).
Die Abfrage der im Rahmen der Neubewertung zu prüfenden Kriterien erfolgt mit Hilfe von „Fragebögen zur Selbstbewertung“. Das jeweils zuständige Hauptzollamt setzt sich schriftlich mit dem betroffenen Unternehmen in Verbindung und informiert dieses darüber, welcher der verfügbaren Fragenkataloge maßgebend ist.
Die Kriterien, die im Wesentlichen von der Neubewertung betroffen sind, betreffen die Bereiche
- Compliance
- Buchführungssystem
- Zahlungsfähigkeit
- praktische und berufliche Befähigung
- Sicherheitsstandards (für AEO S)
Hinweis
Unternehmen sollten sich bereits jetzt darüber bewusst sein, dass zum Erhalt der jeweilig genutzten Bewilligungen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen sind und falls nötig schon jetzt Prozesse und/oder Dokumentationen der neuen Situation anpassen.