Ausgangspunkt waren vermehrte Anfragen von Unternehmensverbänden und der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung. Vor allem waren vielfach Probleme mit Blick auf Beförderungen von schwerem Heizöl unter Steueraussetzung aufgetreten. Wird in Position (Pos.) 2710 des Europäischen Zolltarifs eingereihtes schweres Heizöl unter Steueraussetzung befördert und stellt sich später heraus, dass dieses Energieerzeugnis in Pos. 2707 einzureihen gewesen wäre, hätte ein Steueraussetzungsverfahren nicht wirksam eröffnet werden können.
Hintergrund
Die Einreihung von schwerem Heizöl in den Zolltarif erfolgt u. a. anhand des Aromatengehalts. Vereinfacht gesagt gilt folgendes: Beläuft sich der Aromatengehalt auf mehr als 50 %, ist die Ware in Pos. 2707 einzureihen; bei einem Aromatengehalt unterhalb von 50 % in Pos. 2710. Zur Bestimmung des Aromatengehalts durften bislang unterschiedliche Methoden genutzt werden, die angewendet auf identisch beschaffene Energieerzeugnisse zu unterschiedlichen Resultaten führen konnten. So führte die Methode nach Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27 des Zolltarifs, die sog. Anhang-A-Methode, u. U. zu anderen Ergebnissen als die Analyse nach der Methode ASTM°D°2700. In Abhängigkeit von der angewandten Messmethode wurden identische Produkte entweder in die Unterposition (UPos.) 2707 9999 oder UPos. 2710 1964 eingereiht und auf Grund dessen energiesteuerrechtlich unterschiedlich behandelt: Während Waren der UPos. 2710 1964 in den Anwendungsbereich des Steueraussetzungsverfahrens (§ 4 Energiesteuergesetz) fallen, ist dies für UPos. 2707 9999 nicht der Fall. Dies führte in der Praxis u. a. dazu, dass das elektronische Steueraussetzungsverfahren (EMCS-Verfahren) nicht ordnungsgemäß beendet werden konnte.
Übergangsbestimmungen und neue Regelungen
Um zukünftig eine derartige Ungleichbehandlung zu vermeiden hat die GZD neue Regelungen festgelegt, die ab dem 1.1.2021 verpflichtend anzuwenden sind. In der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 können weiterhin unterschiedliche Messmethoden zur Bestimmung des Aromatengehalts angewendet werden.
Für Unstimmigkeiten aufgrund unterschiedlicher Messmethoden hat die GZD bis zum 31.12.2020 folgende Übergangsregelungen festgelegt:
- Offene EMCS-Vorgänge werden von den Hauptzollämtern manuell geschlossen.
- Eingehende EMCS-Vorgänge sind mit Eingangsmeldung „2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung“ zu erledigen
- Erlaubnisse (z. B. Verteiler), die Waren der Pos. 2710 beinhalten, gelten für Pos. 2707 umfassend (sofern diese Pos. unter Anwendung der Anhang A-Methode ermittelt wurde).
Ab dem 1.1.2021 ist für die Bestimmung des Aromatengehalts ausschließlich die sogenannte Anhang A-Methode zugelassen.
Daraus ergibt sich folgender Handlungsbedarf für Unternehmen:
- Die Anwendung der Anhang A-Methode zur Bestimmung des Aromatengehalts ist sicherzustellen.
- Erlaubnisse sollten um die Pos. 2707 erweitert werden.
- Die Erweiterung von Erlaubnissen sollte zeitnah beantragt werden, um das Vorliegen einer gültigen Erlaubnis nach Ablauf der Übergangszeit sicherzustellen.
- Beachtung der Neuregelungen für die Beendigung von EMCS-Verfahren aus anderen EU-Mitgliedstaaten.