Der Sachverhalt:
Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach § 6 InvStG vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es fehlt an den im BMF-Schreiben vom 23.5.2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So liegen insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügen nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen.
Die Berechnung der Kläger ist zwar nachvollziehbar und erscheint als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der BFH hat die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen Rahmen zugelassen. Dieser wurde hier nicht eingehalten. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, sind nicht erforderlich.
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