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Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bei "intransparenten" Auslandsfonds

FG Düsseldorf 3.11.2016, 16 K 3383/10 F

Das FG Düssel­dorf hat sich mit der Frage des Nach­wei­ses der Einkünfte bei sog. "in­trans­pa­ren­ten" Aus­lands­fonds be­fasst. Hin­ter­grund des Rechts­streits war die seit 2004 für (inländi­sche und ausländi­sche) In­vest­ment­an­teile gel­tende Re­ge­lung zur Be­steue­rung bei feh­len­der Be­kannt­ma­chung des § 6 In­vStG, die eine pau­schale Er­mitt­lung der Erträge vor­sieht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger er­ziel­ten in den Streit­jah­ren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus An­tei­len an sog. in­trans­pa­ren­ten ("schwar­zen") ausländi­schen In­vest­ment­fonds, wel­che in einem bel­gi­schen Bank­de­pot ge­hal­ten wur­den. Die Kläger erklärten diese - nicht veröff­ent­lich­ten - Fond­serträge im Schätzungs­wege. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und nahm statt­des­sen eine Er­mitt­lung nach § 6 In­vStG vor. Die Kläger mach­ten gel­tend, dass die Re­ge­lung eu­ro­pa­rechts­wid­rig sei. Zum Nach­weis ih­rer Einkünfte leg­ten sie die Jah­res­be­richte und -ab­schlüsse der Fonds vor.

Das FG setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage der Eu­ro­pa­rechts­kon­for­mität der pau­scha­len Be­steue­rung von Erträgen aus sog. "in­trans­pa­ren­ten" In­vest­ment­fonds zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Die­ser ent­schied (EuGH 9.10.2014, C-326/12), dass die Re­ge­lung des In­vStG eu­ro­pa­rechts­kon­form so zu ver­ste­hen sei, dass es dem Steu­er­pflich­ti­gen auch bei "in­trans­pa­ren­ten" Fonds im Aus­land möglich sein müsse, Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen bei­zu­brin­gen, um den Nach­weis über die tatsäch­li­che Höhe sei­ner Einkünfte auf an­dere Weise zu führen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es fehlt an den im BMF-Schrei­ben vom 23.5.2016 als "Min­dest­an­for­de­run­gen" be­zeich­ne­ten An­ga­ben. So lie­gen ins­be­son­dere we­der die Be­schei­ni­gung ei­ner der dort ge­nann­ten Per­so­nen oder In­sti­tu­tio­nen (z.B. Steu­er­be­ra­ter) darüber vor, dass die Be­steue­rungs­grund­la­gen nach den Re­geln des deut­schen Steu­er­rechts er­mit­telt wur­den, noch ein zum je­wei­li­gen Ge­schäfts­jah­res­ende gülti­ger Ver­kaufs­pro­spekt. Die von den Klägern vor­ge­leg­ten Jah­res­be­richte und -ab­schlüsse genügen nicht, um das Fi­nanz­amt in die Lage zu ver­set­zen, eine klare und ge­naue Prüfung vor­zu­neh­men und die Steuer auf die frag­li­chen Erträge in­di­vi­du­ell zu be­mes­sen.

Die Be­rech­nung der Kläger ist zwar nach­voll­zieh­bar und er­scheint als Schätzungs­grund­lage grundsätz­lich durch­aus ge­eig­net. Der BFH hat die Möglich­keit ei­ner Schätzung bei un­zu­rei­chen­den Un­ter­la­gen je­doch nur in einem sehr en­gen Rah­men zu­ge­las­sen. Die­ser wurde hier nicht ein­ge­hal­ten. Wei­tere Er­mitt­lun­gen des Ge­richts oder des Fi­nanz­amts, etwa im Wege der Amts­hilfe, sind nicht er­for­der­lich.

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