Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; die Klägerin war im Wesentlichen nichtselbständig tätig und erzielte darüber hinaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2003 hatten die Kläger ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus für 160.248 € erworben. Zur Sanierung waren weitere 386.538 € notwendig. Im Juli 2003 beantragte der Kläger bei der Stadt eine sanierungsrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben. Er teilte mit, dass eine Bescheinigung nach "§§ 7h, 10f oder 11a EStG beantragt werden" solle.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt in den Jahren 2004 bis 2011 zunächst erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG. Nachdem die Stadt die Finanzbehörde auf eine entsprechende Nachfrage über den gegenüber dem Kläger ergangenen Ablehnungsbescheid in Kenntnis gesetzt hatte, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2004 bis 2011 und versagte mangels Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachträglich die Berücksichtigung der erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte in den Streitjahren 2004 bis 2007 und 2009 bis 2011 zu Recht keine erhöhten Abschreibungen nach § 7h EStG berücksichtigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Da im vorliegenden Fall keine Maßnahmen nach § 177 BauGB angeordnet worden waren, kam allein § 7h Abs. 1 S. 2 EStG in Betracht. Die Gewährung einer Sonderabschreibung setzt allerdings voraus, dass sich der Eigentümer zur Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Und eine solche Bescheinigung der Stadt existierte nicht. Eine solche Verpflichtungsvereinbarung konnte vor allem auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger in seinem Antrag auf die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung mitgeteilt hatte, dass eine Bescheinigung nach § 7h EStG beantragt werden solle. Denn bei dieser Mitteilung handelt es sich allenfalls um einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG, nicht aber um eine im Rahmen des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG erforderliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen.
Im Übrigen war auch nicht erkennbar, zu welchen konkreten Maßnahmen sich der Kläger in dem lediglich auf die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gerichteten Antrag gegenüber der Stadt verpflichtet haben könnte. Es ging dem Kläger offensichtlich vielmehr alleine darum, die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erhalten, um die Baumaßnahmen durchführen zu können. Da auch nach Sachvortrag der Kläger keine gesonderte Verpflichtung des Klägers zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen existierte, konnte offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt eine solche Verpflichtung vorliegen müsste.
Dabei war zu berücksichtigen, dass eine nachträglich abgeschlossene Verpflichtung nach BFH-Rechtsprechung den Anforderungen des § 7h Abs. 2 EStG nicht genügt (vgl. BFH-Beschl. v. 6.12.2002, Az.: IX B 109/02). Unerheblich war zudem, ob eine Verpflichtungserklärung mündlich abgeschlossen worden war. Denn eine mündliche Vereinbarung wäre wegen eines Formmangels unheilbar nichtig.
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