deen

Rechtsberatung

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

BGH 4.4.2017, VI ZR 123/16

Der Be­trei­ber ei­nes Kli­nik-Be­wer­tung­spor­tals haf­tet un­mit­tel­ba­rer als Störer, wenn er sich die in dem Por­tal getätig­ten Äußerun­gen ei­nes Pa­ti­en­ten zu ei­gen ge­macht. Überprüft er die Äußerun­gen des Pa­ti­en­ten in­halt­lich und nimmt auf sie Ein­fluss, in­dem er selbständig und ohne Rück­spra­che mit dem Pa­ti­en­ten ent­schei­det, wel­che Äußerun­gen er abändert oder ent­fernt und wel­che er bei­behält, so über­nimmt er da­mit die in­halt­li­che Ver­ant­wor­tung für die an­ge­grif­fe­nen Äußerun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin nimmt den Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung von Äußerun­gen in einem Be­wer­tung­spor­tal in An­spruch. Der Be­klagte be­treibt im In­ter­net ein Por­tal, in das Pa­ti­en­ten ihre Be­wer­tung von Kli­ni­ken ein­stel­len können. Die Kläge­rin be­treibt eine Kli­nik für HNO- und La­ser-Chir­ur­gie. Ein am Rechts­streit nicht be­tei­lig­ter Pa­ti­ent, der in der Kli­nik der Kläge­rin an der Na­sen­schei­de­wand ope­riert wor­den war und bei dem 36 Stun­den nach der Ope­ra­tion und nach Ver­le­gung in ein an­de­res Kran­ken­haus eine Sep­sis auf­ge­tre­ten war, stellte auf dem Por­tal des Be­klag­ten einen Er­fah­rungs­be­richt über die Kli­nik der Kläge­rin ein.

Darin be­haup­tete er, es sei "bei" einem Stan­dard­ein­griff zu ei­ner sep­ti­schen Kom­pli­ka­tion ge­kom­men. Das Kli­nik­per­so­nal sei mit der le­bens­be­droh­li­chen Not­fall­si­tua­tion über­for­dert ge­we­sen, was bei­nahe zu sei­nem Tod geführt habe. Nach­dem die Kläge­rin den Be­klag­ten zur Ent­fer­nung des Bei­trags aus dem Por­tal auf­ge­for­dert hatte, nahm der Be­klagte ohne Rück­spra­che mit dem Pa­ti­en­ten Ände­run­gen an dem Text durch die Einfügung ei­nes Zu­sat­zes und die Strei­chung ei­nes Satz­teils vor. Er teilte der Kläge­rin diese "Ein­griffe" so­wie seine Auf­fas­sung mit, dass "wei­tere Ein­griffe" nicht an­ge­zeigt er­schie­nen.

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals© IStock

LG und OLG ga­ben der Un­ter­las­sungs­klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­klagte hat sich die an­ge­grif­fe­nen Äußerun­gen zu ei­gen ge­macht, so dass er als un­mit­tel­ba­rer Störer haf­tet. Er hat die Äußerun­gen des Pa­ti­en­ten auf die Rüge der Kläge­rin in­halt­lich überprüft und auf sie Ein­fluss ge­nom­men, in­dem er selbständig - ins­be­son­dere ohne Rück­spra­che mit dem Pa­ti­en­ten - ent­schie­den hat, wel­che Äußerun­gen er abändert oder ent­fernt und wel­che er bei­behält. Die­sen Um­gang mit der Be­wer­tung hat er der Kläge­rin als der von der Kri­tik Be­trof­fe­nen kund­ge­tan.

Bei der ge­bo­te­nen ob­jek­ti­ven Sicht auf der Grund­lage ei­ner Ge­samt­be­trach­tung al­ler Umstände hat der Be­klagte so­mit die in­halt­li­che Ver­ant­wor­tung für die an­ge­grif­fe­nen Äußerun­gen über­nom­men. Da es sich bei den Äußerun­gen um un­wahre Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und um Mei­nungsäußerun­gen auf un­wah­rer Tat­sa­chen­grund­lage und mit un­wah­rem Tat­sa­chen­kern han­delt, hat das Recht des Be­klag­ten auf Mei­nungs­frei­heit hin­ter dem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht der Kläge­rin zurück­zu­tre­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben