deen

Steuerberatung

Zu Leistungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

FG Münster 30.1.2018, 5 K 3324/16 E

Leis­tun­gen aus der Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung, die aus einem mit ei­ner Ren­ten­ver­si­che­rung kom­bi­nier­ten Ver­trag stam­men, sind nicht mit einem Be­steue­rungs­an­teil von 58 %, son­dern nach § 22 Nr. S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Er­trags­an­teil von 21 % zu ver­steu­ern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und wurde im Streit­jahr 2014 zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Ne­ben Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielte er 2014 Einkünfte aus ei­ner pri­va­ten Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung bei der X Ver­si­che­rung. Die jähr­li­chen Ren­ten­zah­lun­gen be­tru­gen rd. 25.000 €. Die Lauf­zeit der Rente be­gann am 1.9.2009 und en­dete am 1.9.2029. Die Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung hatte der Kläger 2007 zu­sam­men mit ei­ner ab dem 1.9.2034 aus­zu­zah­len­den pri­va­ten le­bens­lan­gen Al­ters­rente ab­ge­schlos­sen. Beide lie­fen un­ter ei­ner ein­heit­li­chen Ver­si­che­rungs­num­mer. Der Mo­nats­bei­trag für die Ver­si­che­rung be­trug ins­ge­samt 318 € (147,56 € le­bens­lange Al­ters­rente; 155,70 € Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung). Zu­dem zahlte der Kläger 14,74 € im Rah­men der Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung für eine Bei­trags­be­frei­ung.

Im Ein­kom­mens­be­scheid 2014 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die Ren­ten­zah­lun­gen i.H.v. 15.672 € (58 % Be­steue­rungs­an­teil) als sons­tige Einkünfte. Der Kläger legte da­ge­gen er­folg­los Wi­der­spruch ein. Er ist der An­sicht, die an ihn ge­zahl­ten Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aus der Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung sind nicht nach § 22 Nr. 1 s. 3 a) aa) EStG mit einem Be­steue­rungs­an­teil von 58 %, son­dern nach § 22 Nr. S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Er­trags­an­teil von 21 % zu ver­steu­ern. Seine Klage hatte vor dem FG Er­folg. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die ge­zahl­ten Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aus der Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung zu Un­recht nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) mit einem Be­steue­rungs­an­teil von 58 % be­steu­ert. Zu­tref­fend ist statt des­sen eine Be­steue­rung mit dem Er­trags­an­teil i.H.v. 21 % gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV.

Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG wer­den Leib­ren­ten, die nicht sol­che im Sinne des Dop­pel­buch­sta­ben aa) sind, mit dem in § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4 EStG be­stimm­ten Er­trags­an­teil be­steu­ert. Sind diese Ren­ten ab­gekürzte Leib­ren­ten - wie hier auf­grund der Be­gren­zung zum 1.9.2029 -, wird der Er­trags­an­teil durch eine Rechts­ver­ord­nung be­stimmt. Nach Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG sol­len nur sol­che Leib­ren­ten le­dig­lich mit ih­rem Er­trags­an­teil be­steu­ert wer­den, bei de­nen die Beiträge nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig sind. Da­nach liegt im Streit­fall keine Leib­rente i.S.d. 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG vor, da die Leis­tun­gen nicht aus ei­ner zum Son­der­ab­zug be­rech­ti­gen­den Ver­si­che­rung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG er­bracht wor­den sind.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG sind Beiträge des Steu­er­pflich­ti­gen zum Auf­bau ei­ner ei­ge­nen Al­ters­ver­sor­gung Son­der­aus­ga­ben, wenn der Ver­trag nur die Zah­lung ei­ner mo­nat­li­chen, auf das Le­ben des Steu­er­pflich­ti­gen be­zo­ge­nen le­bens­lan­gen Leib­rente nicht vor Voll­en­dung des 62. Le­bens­jahrs oder zusätz­lich die ergänzende Ab­si­che­rung des Ein­tritts der Be­rufs­unfähig­keit. Im Streit­fall sieht der ein­heit­li­che Ver­trag nicht zusätz­lich die ergänzende Ab­si­che­rung der Be­rufs­unfähig­keit vor. Der ergänzen­den Ab­si­che­rung steht da­bei nicht die Höhe der je­weils auf die Al­ters­vor­sorge und die Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung ent­fal­len­den mo­nat­li­chen Bei­trags­an­teile ent­ge­gen, denn dies ist nur dann schädlich, wenn we­ni­ger als 50 % der Beiträge auf die Al­ters­ver­sor­gung ent­fal­len. Im Streit­fall ent­fal­len aber mehr als 50 % des mo­nat­li­chen Ge­samt­bei­trags auf die Al­ters­ver­sor­gung. Der ergänzen­den Ab­si­che­rung steht je­doch ent­ge­gen, dass die Be­rufs­unfähig­keits­rente be­reits am 1.9.2029 en­det, während die Al­ters­rente erst am 1.9.2034 be­ginnt und so eine Ver­sor­gungslücke ent­steht.

Die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen wa­ren da­nach mit ih­rem Er­trags­an­teil zu ver­steu­ern. Der Er­trags­an­teil für eine Rente mit ei­ner Zeit­dauer von 20 Jah­ren beträgt nach § 55 Abs. 2 EStDV 21 %. Auf die Rente des Klägers i.H.v. 25.815 € be­zo­gen - abzüglich des Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trags i.H.v. 102 € - er­ge­ben sich da­her steu­er­pflich­tige Einkünfte i.H.v. 5.319 €.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben