Der Sachverhalt:
Die beklagte Kfz-Händlerin bot auf einer Online-Plattform einen Pkw als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 € an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.
Die klagende Wettbewerbszentrale, ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein, hält diese Werbung für irreführend. Dass es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um eine Tageszulassung handele und der Verbraucher zudem ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben müsse, seien wesentliche Informationen i.S.d. § 5a UWG, die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt würden. Der Kläger nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung sowie Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu. Die Preisangabe ist irreführend und daher unzulässig.
Die Anzeige erweckt den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 € gekauft werden. Tatsächlich gilt der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen. Dies stellt eine sog. "dreiste Lüge" dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden kann. Preisangaben sollen Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat ist der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher ist die Preisangabe letztlich wertlos. Er kann das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.
Die Angaben unter dem Punkt "Weiteres" ändern nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung ist die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" liegen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt hat. Er benötigt zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.
Darüber hinaus erscheint die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwartet bei der Angabe "Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen "Neufahrzeug" und "Tageszulassung" unterscheidet.
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