Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen. Auf Grundlage von Gutachten zur Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin 2013 mit ihren Arbeitnehmern sog. "Ergänzende Vereinbarungen zum Einstellungsvertrag". Es betraf ausschließlich Mitarbeiter, die nicht tarifgebunden waren. Mit Wirkung ab 2013 stellte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer danach Mobiltelefone zur Verfügung und bezuschusste die Kosten für das Telefonieren. Die Überlassung umfasste dabei insbesondere auch die private Nutzung. Ebenso gewährte er ab 2013 Leistungen, die auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründeten, und zwar einen Zuschuss für die Internetbenutzung, einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten sowie einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort. Zudem wurde ein Barlohnverzicht mit den Arbeitnehmern vereinbart.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung im Jahr 2014 kam die Prüferin zu der Ansicht, dass es sich bei den Zuschüssen um schädliche Gehaltsumwandlungen handele. Die Klägerin würde die Zuschüsse nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Die Zuschüsse seien daher nach dem Regelsteuersatz nachzuversteuern. Die Beklagte erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise bezüglich der Zuschüsse für Internetnutzung, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten Erfolg. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die lohnsteuerrechtliche Begünstigung der durch die Klägerin an die Arbeitnehmer gezahlten Zuschüsse zu der Internetnutzung, zu den Fahrtkosten und zu den Kinderbetreuungskosten versagt und stattdessen der lohnsteuerrechtlichen Regelbesteuerung unterworfen.
Der durch den Nachforderungsbescheid festgesetzte Betrag ist herabzusetzen und abzuändern. Die Klägerin hatte ordnungsgemäß die Lohnsteuer auf die oben genannten streitgegenständlichen Zuschüsse jeweils nur in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Pauschalsteuersatzes gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG mit 25 % und gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 % an den Beklagten abgeführt bzw. gem. § 3 Nr. 33 EStG als steuerfrei behandelt.
Die Zuschüsse sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt worden. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die geschuldet sind. Arbeitslohn ist das, worauf ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Zusätzliche Leistungen können also nur freiwillige Leistungen sein, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Die Klägerin erbrachte die streitrelevanten Zuschüsse zusätzlich. Denn die Arbeitnehmer hatten im Zeitpunkt der Zahlung keinen Rechtsanspruch auf diese. Dieser Rechtsanspruch entsteht laut Vereinbarung auch nicht nach mehrfacher Gewährung.
Eine schädliche Gehaltsumwandlung des ehemaligen gezahlten Barlohnes in die Zuschüsse liegt ebenso nicht vor. Das entscheidende Kriterium ist, ob zum Zeitpunkt der Zahlung ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers bestand. Ansonsten würde die Anwendung auf bei Vertragsabschluss erstmalig vereinbarte Zuschüsse oder Zuschüsse, die in Zusammenhang mit Lohnerhöhungen erfolgten beschränkt. Dies ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Ein Missbrauch gem. § 42 Ans. 1 AO liegt ebenso nicht vor. Denn die gewählte Gestaltung steht mit dem Zweck der Pauschalregelung nach § 40 bzw. der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 33 EStG im Einklang.
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