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Steuerberatung

Zu vereinbarten Ausgleichszahlungen bei Versorgungsausgleich

FG Baden-Württemberg v. 19.3.2018 - 10 K 3881/16

Die im Rah­men ei­nes schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleichs ver­ein­bar­ten Aus­gleichs­zah­lun­gen sind ein­kom­men­steu­er­recht­lich Wer­bung­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2010 als Ar­beit­neh­mer Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und er­warb An­sprüche auf­grund Ent­gelt­um­wand­lun­gen, sog. Be­triebs­ren­ten­an­wart­schaf­ten. Anläss­lich des im Sep­tem­ber 2009 ein­ge­lei­te­ten Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens ver­ein­barte er mit sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau eine Aus­gleichs­zah­lung zum Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Die er­ste Rate zahlte der Kläger im Streit­jahr 2010.

Er machte in der Höhe die­ser Rate Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte zunächst den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Es änderte je­doch so­dann die Steu­er­fest­set­zung, da es sich bei der Ab­fin­dungs­zah­lung um einen An­schaf­fungs­vor­gang für ein be­ste­hen­des An­wart­schafts­recht handle. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen des Klägers für den Aus­schluss der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu Un­recht nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ab­fin­dung ei­nes Ver­sor­gungs­aus­gleichs­an­spruchs we­gen des Be­ste­hens ei­ner An­wart­schaft auf be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung sind mit den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in Zu­sam­men­hang ste­hende Wer­bungs­kos­ten. Der Kläger hat mit der ver­ein­bar­ten Aus­gleichs­zah­lung die Auf­tei­lung der be­trieb­li­chen Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten ver­hin­dert. Es galt zum Zeit­punkt der Ver­ein­ba­rung be­reits die Neu­re­ge­lung des Ge­set­zes über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Da­nach ist grundsätz­lich je­des Ver­sor­gungs­recht se­pa­rat in­ner­halb ei­nes Ver­sor­gungs­sys­tems zwi­schen den Ehe­gat­ten auf­zu­tei­len.

Dem Kläger fließen künf­tig die un­gekürz­ten Ver­sor­gungs­bezüge als Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu. Kommt es in­folge der Ver­ein­ba­rung nicht zu ei­ner Ver­rin­ge­rung der die­sem zu­fließen­den Ver­sor­gungs­bezüge, stellt die Zah­lung keine Ein­kom­mens­ver­wen­dung dar, son­dern dient der Si­che­rung der Ein­nah­men. Sie ermöglicht einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.

Hin­ter­grund:
Im Streit­jahr galt die mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 ein­geführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zu­wei­sung ei­ner Aus­gleichs­zah­lung zu den Son­der­aus­ga­ben) noch nicht.

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