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Steuerberatung

Zu vergeblichen Prozesskosten

BFH v. 6.11.2019 - II R 29/16

Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses, in dem ein Erbe ver­meint­li­che zum Nach­lass gehörende An­sprüche des Erb­las­sers gel­tend ge­macht hat, sind als Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ab­zugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Ab­zug nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der 1999 ver­stor­bene Erb­las­ser hatte seine Por­zel­lan­samm­lung 1995 einem städti­schen Mu­seum ge­schenkt. Die Er­ben for­der­ten nach sei­nem Tod von der Stadt die Rück­gabe der Samm­lung mit der Begründung, dass der Erb­las­ser bei der Schen­kung nicht mehr ge­schäftsfähig ge­we­sen sei. Die Klage und die ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tel wa­ren je­doch er­folg­los und die Er­ben blie­ben auf den Pro­zess­kos­ten sit­zen. Die Kläge­rin ist die Al­lein­er­bin ei­nes zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen Miter­ben. Sie macht die Pro­zess­kos­ten bei der Erb­schaft­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit steu­er­min­dernd gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies je­doch ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses, in dem ein Erbe (ver­meint­li­che) zum Nach­lass gehörende An­sprüche des Erb­las­sers gel­tend ge­macht hat, sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ab­zugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Ab­zug nicht ent­ge­gen. Der BFH kann vor­lie­gend je­doch nicht ab­schließend ent­schei­den, weil das FG - aus sei­ner Sicht zu Recht - bis­lang nicht fest­ge­stellt hat, ob ein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang der Pro­zess­kos­ten mit dem Er­werb be­steht. Auch feh­len Fest­stel­lun­gen zur Berück­sich­ti­gungsfähig­keit der ein­zel­nen Kos­ten­be­stand­teile.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten u.a. die Kos­ten ab­zugsfähig, die dem Er­wer­ber un­mit­tel­bar im Zu­sam­men­hang mit der Re­ge­lung des Nach­las­ses oder mit der Er­lan­gung des Er­werbs ent­ste­hen. Zu die­sen Aus­ga­ben können auch Kos­ten zählen, die der Erbe durch die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung von (ver­meint­li­chen) zum Nach­lass gehören­den An­sprüchen des Erb­las­sers zu tra­gen hat. Die Kos­ten müssen in en­gem zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb von To­des we­gen ste­hen und dürfen nicht erst durch die spätere Ver­wal­tung des Nach­las­ses an­fal­len (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Ab­zug der Pro­zess­kos­ten als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nicht ent­ge­gen. Nach die­ser Vor­schrift sind Schul­den und Las­ten nicht ab­zugsfähig, so­weit sie in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit Vermögens­ge­genständen ste­hen, die nicht der Be­steue­rung nach dem ErbStG un­ter­lie­gen. Die Vor­schrift gilt nur für vom Erb­las­ser begründete Schul­den und Las­ten und ist des­halb nicht auf Nach­lass­re­ge­lungs­kos­ten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG an­wend­bar.

Ver­geb­li­che Pro­zess­kos­ten für die Rück­ho­lung der Por­zel­lan­samm­lung des Erb­las­sers sind da­mit grundsätz­lich ab­zugsfähig; sie müssen aber im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den. Das Glei­che gilt für die Kos­ten der an­walt­li­chen Ver­tre­tung. Da­ge­gen ist der Ab­zug von Pro­zess­kos­ten aus­ge­schlos­sen, die der Kläge­rin ent­stan­den sind, weil sie Scha­dens­er­satz we­gen verspäte­ter Räum­ung und Her­aus­gabe ei­ner ge­erb­ten Woh­nung vom Mie­ter ver­langt hat. Bei die­sen Aus­ga­ben han­delt es sich um nicht ab­zugsfähige Kos­ten der Nach­lass­ver­wer­tung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

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