Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss im Dezember 2014 zwei fondsgebundene Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von 35 Jahren. Als Bezugsberechtigte waren im Erlebensfall der Kläger als Versicherungsnehmer vorgesehen. Die Versicherung erwarb Wertpapiere und führte diese dem Deckungsstock des Klägers zu. Da die Entwicklung der Werte des Deckungsstocks nicht vorauszusehen war, konnte die Versicherung keine Werte garantieren.
Im November 2018 kündigte der Kläger die fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die Versicherung zahlte ihm jeweils einen Rückkaufswert i.H.v. 77.027 € aus. Bis zur Beendigung der Versicherungen hatte der Kläger Prämien i.H.v. jeweils 195.000 € geleistet. Die Minderung der Rückkaufswerte im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen beruhte auf Kursverlusten der im Anlagestock gehaltenen Wertpapiere.
Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung diesen Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen als negative Einnahmen aus Lebensversicherungen. Dies erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Der Kläger legte dagegen erfolglos Einspruch ein. Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen sind beim Einkommenssteuerbescheid nicht zu berücksichtigen.
Die Verluste aus dem Rückkauf sind nicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 5 des Einkommenssteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG) als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Da der Rückkauf vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss erfolgte, greift die Rückausnahme des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bezüglich der Steuerpflicht der Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht.
Aus der entsprechenden Anwendung der Besteuerung von "rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen" aus Lebensversicherungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen i.S.v. Satz 5 folgt nicht, dass der vom Kläger geltend gemachte Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Der Umfang der steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherung richtet sich allein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG trotz Verweisung auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz EStG, da es sich um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Rechnungsmäßige Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG können daher bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht entstehen, weil bei diesen im Unterschied zu konventionellen Lebensversicherungen keine nominelle Versicherungssumme angespart wird und keine Erträge garantiert werden, sondern der Versicherungsnehmer im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung seinen Anteil an den im Anlagestock gehaltenen Wertpapieren bzw. eine Geldleistung in Höhe des entsprechenden Nennwertes erhält.
Der geltend gemachte Verlust kann auch nicht über einen Abzug der über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Sparbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen i.R.d. § 20 EStG veranlasst sind. Sie sind allerdings nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Dies ist bei der Zahlung von Sparbeiträgen für eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht der Fall.
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Die Verluste aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, sind nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Sie sind weder als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen noch als Werbungskosten zu berücksichtigen.