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Steuerberatung

Zufluss von Tantiemen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zwar hält der BFH an sei­ner Recht­spre­chung fest, dass einem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer Ein­nah­men aus Tan­tie­me­for­de­run­gen be­reits bei Fällig­keit zu­fließen. Al­ler­dings fehlt es laut BFH an der Fällig­keit, wenn die Tan­tie­me­for­de­run­gen in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüssen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht aus­ge­wie­sen sind.

In sei­nem Ur­teil vom 05.06.2024 (Az. VI R 20/22) weist der BFH zunächst auf seine ständige Recht­spre­chung hin, wo­nach bei einem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer eine Zu­fluss­fik­tion greift. Dem­nach fließt dem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer eine ein­deu­tige und un­be­strit­tene For­de­rung ge­gen „seine“ Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­reits mit de­ren Fällig­keit zu, da er es re­gelmäßig in der Hand hat, sich den ge­schul­de­ten Be­trag aus­zah­len zu las­sen. Im Streit­fall wa­ren laut Ge­schäftsführer­ver­trag Tan­tie­men einen Mo­nat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Zah­lung fällig.

Da die Tan­tie­me­an­sprüche im Streit­fall aber nicht in den fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüssen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­wie­sen wa­ren, ver­neint der BFH den Zu­fluss man­gels Fällig­keit der Tan­tie­me­for­de­run­gen. Un­er­heb­lich sei da­bei, ob in den Jah­res­ab­schlüssen ent­spre­chende Ver­bind­lich­kei­ten nach den Grundsätzen der ord­nungs­gemäßen Buchführung hätten pas­si­viert wer­den müssen. Ein da­hin­ge­hen­der Pflicht­ver­stoß könne nicht die Fällig­keit der Tan­tie­me­for­de­run­gen begründen.

Hin­weis: Der BFH wen­det sich da­mit wie be­reits u. a. mit Ur­teil vom 12.07.2021 (Az. VI R 3/19, Rz. 11) ge­gen die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 12.05.2024, BStBl. I 2014, S. 860).

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