In seinem Urteil vom 05.06.2024 (Az. VI R 20/22) weist der BFH zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zuflussfiktion greift. Demnach fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, da er es regelmäßig in der Hand hat, sich den geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen. Im Streitfall waren laut Geschäftsführervertrag Tantiemen einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zur Zahlung fällig.
Da die Tantiemeansprüche im Streitfall aber nicht in den festgestellten Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ausgewiesen waren, verneint der BFH den Zufluss mangels Fälligkeit der Tantiemeforderungen. Unerheblich sei dabei, ob in den Jahresabschlüssen entsprechende Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen. Ein dahingehender Pflichtverstoß könne nicht die Fälligkeit der Tantiemeforderungen begründen.
Hinweis: Der BFH wendet sich damit wie bereits u. a. mit Urteil vom 12.07.2021 (Az. VI R 3/19, Rz. 11) gegen die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 12.05.2024, BStBl. I 2014, S. 860).