Damit erkennt der BFH mit Urteil vom 28.09.2021 (Az. VIII R 25/19) - wie schon zuvor die inkongruente Gewinnverteilung - die sog. gespaltene Gewinnverwendung grundsätzlich steuerlich an. Es bestehe kein Grund, eine nach Gesellschaftern differenzierende Thesaurierung steuerlich nicht anzuerkennen, auch wenn der Gewinnanteil in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt werde.
Ein gesellschaftsrechtlich zulässiger und steuerlich anzuerkennender Beschluss über die gespaltene oder inkongruente Gewinnverwendung führe bei dem Gesellschafter nicht zur Gewinnausschüttung, dessen Gewinnanteil thesauriert werde. Insoweit liege auch kein Zufluss eines Gewinnanteils i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor.
Der BFH sieht auch keinen Grund, einen solchen Gesellschafterbeschluss im Falle eines beherrschenden Gesellschafters nicht anzuerkennen. Die Einstellung des Gewinnanteils in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führe nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen, da kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden sei. Dieser entstehe vielmehr erst durch einen auf Ausschüttung aus der Gewinnrücklage gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss. Auch wenn für einen solchen Gewinnverwendungsbeschluss nur eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, könne der Gesellschafter nicht sicher sein, dass er die Ausschüttung zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich durchzusetzen vermag. So könne dies im Verlustfall unmöglich werden.