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Steuerberatung

Zufluss von Gewinnanteilen bei gespaltener Gewinnverwendung

Laut BFH ist ein zi­vil­recht­lich wirk­sa­mer Ge­sell­schaf­ter­be­schluss, wo­nach Ge­winn­an­teile von Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüttet wer­den und der auf den Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter ent­fal­lende Ge­winn­an­teil nicht aus­ge­schüttet, son­dern in eine ge­sell­schaf­ter­be­zo­gene Ge­winnrück­lage ein­ge­stellt wird grundsätz­lich auch steu­er­lich an­zu­er­ken­nen.

Da­mit er­kennt der BFH mit Ur­teil vom 28.09.2021 (Az. VIII R 25/19) - wie schon zu­vor die in­kon­gru­ente Ge­winn­ver­tei­lung - die sog. ge­spal­tene Ge­winn­ver­wen­dung grundsätz­lich steu­er­lich an. Es be­stehe kein Grund, eine nach Ge­sell­schaf­tern dif­fe­ren­zie­rende The­sau­rie­rung steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen, auch wenn der Ge­winn­an­teil in eine ge­sell­schaf­ter­be­zo­gene Ge­winnrück­lage ein­ge­stellt werde.

Ein ge­sell­schafts­recht­lich zulässi­ger und steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­der Be­schluss über die ge­spal­tene oder in­kon­gru­ente Ge­winn­ver­wen­dung führe bei dem Ge­sell­schaf­ter nicht zur Ge­winn­aus­schüttung, des­sen Ge­winn­an­teil the­sau­ri­ert werde. In­so­weit liege auch kein Zu­fluss ei­nes Ge­winn­an­teils i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor.

Der BFH sieht auch kei­nen Grund, einen sol­chen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss im Falle ei­nes be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ters nicht an­zu­er­ken­nen. Die Ein­stel­lung des Ge­winn­an­teils in die ge­sell­schaf­ter­be­zo­gene Ge­winnrück­lage führe nicht zum Zu­fluss von Ka­pi­tal­erträgen, da kein kon­kre­ter, aus­zahl­ba­rer Ge­winn­an­spruch ent­stan­den sei. Die­ser ent­stehe viel­mehr erst durch einen auf Aus­schüttung aus der Ge­winnrück­lage ge­rich­te­ten Ge­winn­ver­wen­dungs­be­schluss. Auch wenn für einen sol­chen Ge­winn­ver­wen­dungs­be­schluss nur eine ein­fa­che Stim­men­mehr­heit er­for­der­lich ist, könne der Ge­sell­schaf­ter nicht si­cher sein, dass er die Aus­schüttung zu einem späte­ren Zeit­punkt tatsäch­lich durch­zu­set­zen ver­mag. So könne dies im Ver­lust­fall unmöglich wer­den.

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