Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verschärfen sich die Störungen in den weltweiten Lieferketten, die durch die Corona-Pandemie bedingt waren, weiter. Fehlende Vorprodukte können die Produktion unmittelbar beeinträchtigen. Zudem ist die Weiterentwicklung in den nächsten Wochen und Monaten mit großen Unwägbarkeiten wie COVID-19-Pandemie und Gasversorgung verbunden. Durch den weiterhin erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen einerseits den Unternehmen Planungssicherheit gegeben und andererseits Arbeitslosigkeit sowie gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Deshalb wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 30.06.2022 hinaus zweimal für jeweils drei Monate bis zum Jahresende 2022 und nun abermals bis 30.06.2023 verlängert.
Kurzarbeitergeld kann weiterhin bereits gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vor der Corona-Pandemie, also bis zum 28.02.2020, galt der Schwellenwert der im Betrieb betroffenen Beschäftigten bei mindestens einem Drittel.
Zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Ebenfalls wird Leiharbeitnehmern bis 30.06.2023 der Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglicht.
Hinweis: Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, d. h. die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer sowie die Einbeziehung der Leiharbeit, sind hingegen am 30.06.2022 ausgelaufen.