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Rechtsberatung

Zugangserleichterungen für Kurzarbeitergeld zweimal verlängert

Mit der Kurz­ar­bei­ter­geld­zu­gangs­ver­ord­nung wur­den die Vor­aus­set­zun­gen für den Zu­gang für Kurz­ar­bei­ter­geld zunächst bis zum 30.09.2022 her­ab­ge­setzt. Mit der am 26.09.2022 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­lich­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Kurz­ar­bei­ter­geld­zu­gangs­ver­ord­nung (BGBl. I 2022, S. 1507) wur­den die Re­ge­lun­gen noch­mals bis zum 31.12.2022 verlängert.

Auf­grund des rus­si­schen An­griffs­kriegs ge­gen die Ukraine ver­schärfen sich die Störun­gen in den welt­wei­ten Lie­fer­ket­ten, die durch die Corona-Pan­de­mie be­dingt wa­ren, wei­ter. Feh­lende Vor­pro­dukte können die Pro­duk­tion un­mit­tel­bar be­einträch­ti­gen. Zu­dem ist die Wei­ter­ent­wick­lung in den nächs­ten Wo­chen und Mo­na­ten mit großen Unwägbar­kei­ten wie CO­VID-19-Pan­de­mie und Gas­ver­sor­gung ver­bun­den. Durch den wei­ter­hin er­leich­ter­ten Zu­gang zum Kurz­ar­bei­ter­geld sol­len ei­ner­seits den Un­ter­neh­men Pla­nungs­si­cher­heit ge­ge­ben und an­de­rer­seits Ar­beits­lo­sig­keit so­wie ge­ge­be­nen­falls In­sol­ven­zen ver­mie­den wer­den. Des­halb wur­den die Zu­gangs­er­leich­te­run­gen für den Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld über den 30.06.2022 hin­aus zwei­mal für je­weils drei Mo­nate bis zum Jah­res­ende 2022 verlängert. Kurz­ar­bei­ter­geld kann wei­ter­hin be­reits ge­zahlt wer­den, wenn min­des­tens 10 % der Be­schäftig­ten im Be­trieb vom Ar­beits­aus­fall be­trof­fen sind. Vor der Corona-Pan­de­mie, also bis zum 28.02.2020, galt der Schwel­len­wert der im Be­trieb be­trof­fe­nen Be­schäftig­ten bei min­des­tens einem Drit­tel.

Zur Ver­mei­dung der Kurz­ar­beit müssen die Be­schäftig­ten nach wie vor keine Mi­nus­stun­den vor dem Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld auf­bauen.

Hin­weis: Die übri­gen pan­de­mie­be­ding­ten Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld, d. h. die höheren Leis­tungssätze, eine längere Be­zugs­dauer so­wie die Ein­be­zie­hung der Leih­ar­beit, sind am 30.06.2022 aus­ge­lau­fen. Am 28.09.2022 hat das Bun­des­ka­bi­nett al­ler­dings den vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les vor­ge­leg­ten Ver­ord­nungs­ent­wurf zur Öff­nung des Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zugs für Leih­ar­beit­neh­mer (Kurz­ar­bei­ter­geldöff­nungs­ver­ord­nung - KugÖV) be­schlos­sen. Da­nach wird das Recht von Leih­ar­beit­neh­mern auf Vergütung bei Ver­ein­ba­rung von Kurz­ar­beit für den Ar­beits­aus­fall (§ 11 Abs. 4 S. 2 AÜG) und für die Dauer auf­ge­ho­ben, für die dem Leih­ar­beit­neh­mer Kurz­ar­beit ge­zahlt wird. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung soll das Recht der Leih­ar­beit­neh­mer auf Vergütung ab 01.10.2022 ma­xi­mal bis zum 31.12.2022 aus­schließen können. Die Ver­ord­nung ist am 29.09.2022 in Kraft ge­tre­ten.

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