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Zugbegleiter haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, 2 K 2581/14

Zug-Ser­vice­mit­ar­bei­ter, die ih­ren Dienst täglich am sel­ben Bahn­hof be­gin­nen und be­en­den, ha­ben dort trotz­dem keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte, weil sie ihre Haupttätig­keit im Zug er­brin­gen. Die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Bahn­hof sind da­her keine Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte, son­dern Dienst­rei­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2013 als Zug-Ser­vice­mit­ar­bei­te­rin bei der DB Fern­ver­kehr AG be­schäftigt. Für die Fahr­ten zwi­schen ih­rem Wohn­ort und dem Bahn­hof Köln, wo ihr Dienst im­mer be­gann, hatte sie von der Ar­beit­ge­be­rin ein Job-Ti­cket er­hal­ten. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 machte die Kläge­rin für die Wege zwi­schen Woh­nung und  Ar­beitsstätte die (vom ge­nutz­ten Ver­kehrs­mit­tel un­abhängige) Wer­bungs­kos­ten­pau­schale gel­tend (= Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter x 0,30 €).

Das Fi­nanz­amt stufte die Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und Bahn­hof al­ler­dings nicht als Wege zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte, son­dern als Dienst­fahr­ten ein und er­kannte we­gen des Job-Ti­ckets keine Wer­bungs­kos­ten an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ob­wohl die Kläge­rin täglich ih­ren Dienst am sel­ben Bahn­hof be­ginnt und be­en­det, hat sie keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Ent­schei­dend ist nämlich, wo sich der Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit be­fin­det. Al­lein die Be­rufs­be­zeich­nung der Kläge­rin spricht dafür, dass die­ser Mit­tel­punkt in den je­wei­li­gen Zügen liegt. Außer­dem wird hier der Um­satz zu­guns­ten der Ar­beit­ge­be­rin ge­ne­riert.

Bei den am Be­triebs­sitz der Ar­beit­ge­be­rin aus­geführ­ten Tätig­kei­ten ein­schließlich der Ein­zah­lung der Ein­nah­men nach Fahr­tende han­delt es sich le­dig­lich um ar­beits­be­glei­tende Hand­lun­gen, die ge­genüber der im Zug zu er­brin­gen­den Haupttätig­keit von nur ge­rin­gem Ge­wicht sind, wes­halb die Kläge­rin in den je­wei­li­gen Zügen eine Auswärtstätig­keit ausübt. Die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Bahn­hof sind da­her keine Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte, son­dern Dienst­rei­sen.

Bei ei­ner Auswärtstätig­keit bzw. Dienst­rei­sen könn­ten zwar grundsätz­lich alle da­durch ver­ur­sach­ten Rei­se­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Weil der Kläge­rin al­ler­dings auf­grund ih­res Job-Ti­ckets keine ei­ge­nen Auf­wen­dun­gen ent­stan­den wa­ren, schied ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus.

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