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Steuerberatung

Zukauf von Fremdübersetzungen: Gewerbliche Übersetzungstätigkeit

BFH 30.3.2017, IV R 13/14

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die im Rah­men ein­heit­li­cher Aufträge re­gelmäßig Über­set­zun­gen auch in Spra­chen, die ihre Ge­sell­schaf­ter nicht selbst be­herr­schen, lie­fert, ist ge­werb­lich tätig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR und un­ter­hielt in den Streit­jah­ren 2003 bis 2007 ein "In­ge­nieurbüro für tech­ni­sche Über­set­zun­gen". Sie fer­tigte tech­ni­sche Handbücher, Be­die­nungs­an­lei­tun­gen und ähn­li­che Do­ku­men­ta­tio­nen für ihre Kun­den. Seit Mitte des Jah­res 1999 be­trieb sie ihr Un­ter­neh­men auch in ei­ner wei­te­ren Be­triebsstätte in Spa­nien.

Die auf­trags­gemäß ge­schul­de­ten Über­set­zun­gen er­folg­ten re­gelmäßig und in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang auch in sol­chen Spra­chen, die die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin nicht be­herrsch­ten. Hierfür schal­tete die Kläge­rin Fremdüber­set­zer ein und nutzte - weil sie Text­teile wie­der­ver­wen­den konnte - ein sog. Trans­la­tion Me­mory Sys­tem, d.h. ein Sys­tem zur rech­ner­gestütz­ten Über­set­zung und Spei­che­rung von Tex­ten.

Während die Kläge­rin ihre Tätig­keit als frei­be­ruf­lich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ge­se­hen hatte, war das Fi­nanz­amt der Mei­nung, sie sei ge­werb­lich tätig und er­ließ für die Streit­jahre Ge­wer­be­steu­ermeßbe­scheide. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat in den Streit­jah­ren eine ge­werb­li­che Tätig­keit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ausgeübt.

Eine frei­be­ruf­li­che Über­set­zertätig­keit ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ist zwar in der Re­gel nur an­zu­neh­men, wenn de­ren Ge­sell­schaf­ter auf­grund ei­ge­ner Sprach­kennt­nisse in der Lage sind, die be­auf­tragte Über­set­zungs­leis­tung ent­we­der selbst zu er­brin­gen oder aber im Rah­men ei­ner gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zulässi­gen Mit­ar­beit fach­lich vor­ge­bil­de­ter Per­so­nen lei­tend und ei­gen­ver­ant­wort­lich tätig zu wer­den. Be­herrsch­ten die Ge­sell­schaf­ter al­ler­dings die be­auf­trag­ten Spra­chen nicht selbst, kann die Ge­sell­schaft nicht frei­be­ruf­lich tätig sein. Ein De­fi­zit im Be­reich ei­ge­ner Sprach­kom­pe­tenz kann grundsätz­lich we­der durch den Ein­satz ei­nes Trans­la­tion Me­mory Sys­tems noch durch die Un­terstützung und sorgfältige Aus­wahl ein­ge­setz­ter Fremdüber­set­zer aus­ge­gli­chen wer­den, da die Rich­tig­keit der Über­set­zun­gen nicht überprüft wer­den kann.

Ist hier­nach die Tätig­keit der Kläge­rin gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG man­gels ei­ner ins­ge­samt frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit der Ge­sell­schaf­ter ge­werb­lich, kommt es auf die sog. Gepräge­recht­spre­chung, die die steu­er­li­che Ein­ord­nung von be­reits ih­rer Art nach un­ter­schied­li­chen Tätig­kei­ten, die im kon­kre­ten Ein­zel­fall un­trenn­bar ver­floch­ten sind, be­trifft, ebenso we­nig an wie auf eine sog. Abfärbung ei­ner ge­werb­li­chen Betäti­gung auf eine frei­be­ruf­li­che Betäti­gung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Link­hin­weis:

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