Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR und unterhielt in den Streitjahren 2003 bis 2007 ein "Ingenieurbüro für technische Übersetzungen". Sie fertigte technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Seit Mitte des Jahres 1999 betrieb sie ihr Unternehmen auch in einer weiteren Betriebsstätte in Spanien.
Während die Klägerin ihre Tätigkeit als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gesehen hatte, war das Finanzamt der Meinung, sie sei gewerblich tätig und erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermeßbescheide. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat in den Streitjahren eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ausgeübt.
Eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft ist zwar in der Regel nur anzunehmen, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrschten die Gesellschafter allerdings die beauftragten Sprachen nicht selbst, kann die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.
Ist hiernach die Tätigkeit der Klägerin gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG mangels einer insgesamt freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter gewerblich, kommt es auf die sog. Geprägerechtsprechung, die die steuerliche Einordnung von bereits ihrer Art nach unterschiedlichen Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall untrennbar verflochten sind, betrifft, ebenso wenig an wie auf eine sog. Abfärbung einer gewerblichen Betätigung auf eine freiberufliche Betätigung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
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