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Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland

FG Baden-Württemberg 7.11.2016, 1 V 2137/16

Wird dem Schuld­ner durch Be­schluss gem. § 300 InsO Rest­schuld­be­frei­ung er­teilt, wan­deln sich die In­sol­venz­for­de­run­gen in un­voll­kom­mene Ver­bind­lich­kei­ten, die wei­ter­hin erfüll­bar, aber nicht mehr er­zwing­bar sind. Die Rechts­wir­kung der Rest­schuld­be­frei­ung bin­det auch ausländi­sche Gläubi­ger wie den grie­chi­schen Fis­kus.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler ist grie­chi­scher Staats­an­gehöri­ger und lebt in Deutsch­land. In den Jah­ren 2001 und 2002 hatte der An­trag­stel­ler in Grie­chen­land eine Tank­stelle mit Werk­statt be­trie­ben und kehrte an­schließend nach Deutsch­land zurück. Im Ja­nuar 2007 hatte das AG das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des An­trag­stel­lers eröff­net. Die­ses wurde im Sep­tem­ber 2007 auf­ge­ho­ben und dem An­trag­stel­ler im Ja­nuar 2013 die Rest­schuld­be­frei­ung er­teilt.

Mit E-Mail aus März 2016 schickte das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein Amts­hil­fe­er­su­chen des grie­chi­schen Staa­tes in Ge­stalt des Lo­cal Tax Of­fice of y an das zuständige Fi­nanz­amt, in des­sen Be­zirk der An­trag­stel­ler im No­vem­ber 2015 ge­zo­gen war. Im Mai 2016 for­derte das Fi­nanz­amt den An­trag­stel­ler auf, den ge­for­der­ten Be­trag in­ner­halb von 17 Ta­gen zu be­zah­len und kündigte bei Nicht­zah­lung die Ein­lei­tung von Voll­stre­ckungsmaßnah­men an. Den Ein­wand des An­trag­stel­lers, dass die an­geb­li­che For­de­rung aus dem Jahr 2002 we­gen des In­sol­venz­ver­fah­rens und der Rest­schuld­be­frei­ung im Ja­nuar 2013 un­ter­ge­gan­gen sei, be­geg­nete die Behörde mit dem Hin­weis, dass Ein­wen­dun­gen ge­gen die For­de­rung oder ge­gen de­ren Voll­streck­bar­keit nur bei der zuständi­gen ausländi­schen Behörde vor­ge­bracht wer­den könn­ten.

Im Juni 2016 er­ließ das Fi­nanz­amt eine Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung für die Bei­trei­bungs­for­de­rung ge­gen die Volks­bank, wo der An­trag­stel­ler ein Konto hat. Die Volks­bank ant­wor­tete in ih­rer Dritt­schuld­ner­erklärung, dass das Konto des An­trags­stel­lers als Pfändungs­schutz­konto geführt werde. Der An­trag­stel­ler stellte im Juli 2016 einen An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Voll­stre­ckungs­er­su­chens. Das FG setzte die Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung dar­auf­hin bis zur Ent­schei­dung des Fi­nanz­am­tes über den hier­ge­gen er­ho­be­nen Ein­spruch von der Voll­zie­hung aus.

Die Gründe:
Es war ernst­lich zwei­fel­haft, ob die in der Sa­che an­ge­foch­tene Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügung rechtmäßig ist, weil der Voll­stre­ckung der ausländi­schen Steu­er­for­de­rung die im In­land er­teilte Rest­schuld­be­frei­ung ent­ge­gen­ste­hen könnte.

Ob­wohl die all­ge­mei­nen Voll­stre­ckungs­vor­aus­set­zun­gen nach § 251 Abs. 1 AO vor­lie­gen, könnte der Voll­stre­ckung die Rest­schuld­be­frei­ung des An­trag­stel­lers ent­ge­gen­ste­hen, weil nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO InsO un­berührt blei­ben. Die dem An­trag­stel­ler er­teilte Rest­schuld­be­frei­ung wirkt gem. § 286 und § 301 Abs. 1 S. 1 InsO ge­gen alle In­sol­venzgläubi­ger, die zur Zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens einen begründe­ten Vermögens­an­spruch ge­gen den Schuld­ner hat­ten. Dies gilt auch für Gläubi­ger, die ihre For­de­run­gen nicht an­ge­mel­det ha­ben. Wird dem Schuld­ner durch Be­schluss gem. § 300 InsO Rest­schuld­be­frei­ung er­teilt, wan­deln sich die In­sol­venz­for­de­run­gen in un­voll­kom­mene Ver­bind­lich­kei­ten, die wei­ter­hin erfüll­bar, aber nicht mehr er­zwing­bar sind. Eine Voll­stre­ckung ist un­zulässig.

Die Rechts­wir­kung der Rest­schuld­be­frei­ung bin­det auch ausländi­sche Gläubi­ger. Nach Art. 16 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1346/2000 des Ra­tes vom 29.5.2000 über In­sol­venz­ver­fah­ren (Eu­In­sVO) wird die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens durch ein nach Art. 3 der Ver­ord­nung zuständi­ges Ge­richt ei­nes Mit­glied­staats in al­len übri­gen Mit­glied­staa­ten an­er­kannt, so­bald die Ent­schei­dung im Staat der Ver­fah­ren­seröff­nung wirk­sam ist. Ohne wei­tere Förm­lich­kei­ten wer­den die zur Durchführung und Be­en­di­gung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens er­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen eben­falls an­er­kannt, wenn diese von einem Ge­richt ge­trof­fen wur­den, des­sen Eröff­nungs­ent­schei­dung nach Art. 16 Eu­In­sVO an­er­kannt wird (Art. 25 Abs. 1 Eu­In­sVO). Die vom In­sol­venz­ge­richt ge­trof­fe­nen Ent­schei­dung der Rest­schuld­be­frei­ung ist da­her auch für den grie­chi­schen Fis­kus als ausländi­scher Gläubi­ger grundsätz­lich ver­bind­lich.

Für die des­we­gen nach inländi­schem Recht zu be­ant­wor­ten­den Frage, ob Steu­er­for­de­run­gen In­sol­venz­for­de­run­gen sind und da­mit von der Rest­schuld­be­frei­ung um­fasst sind, ist ent­schei­dend, ob die Haupt­for­de­rung ih­rem Kern nach be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den ist. Es kommt nicht dar­auf an, ob der An­spruch zum Zeit­punkt der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im steu­er­recht­li­chen Sinne ent­stan­den ist, son­dern dar­auf, ob in die­sem Zeit­punkt nach in­sol­venz­recht­li­chen Grundsätzen der Rechts­grund für den An­spruch be­reits ge­legt war. Da­her ist ein Steu­er­an­spruch im­mer dann In­sol­venz­for­de­rung i.S.d. § 38 InsO, wenn er vor Eröff­nung des Ver­fah­rens in der Weise begründet wurde, dass der zu Grunde lie­gende Sach­ver­halt, der zur Ent­ste­hung der Steu­er­for­de­rung führt, be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ver­wirk­licht wurde.

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