deen

Steuerberatung

Zulässigkeit einer in Polnisch abgefassten Klage

FG Hamburg 15.3.2017, 4 K 18/17

Eine in pol­ni­scher Sprache ver­fasste Kla­ge­schrift kann als rechts­wirk­sam und da­mit auch frist­wah­rend an­ge­se­hen wer­den. Da­mit weicht der Se­nat von der ganz herr­schen­den Mei­nung in Ju­di­ka­tur und Li­te­ra­tur ab.

Der Sach­ver­halt:
Das be­klagte Haupt­zoll­amt hatte den Kläger im Jahr 2013 auf Zah­lung von Ta­bak­steuer i.H.v. 68.800 € in An­spruch ge­nom­men, da er nach den Er­mitt­lun­gen der Zoll­fahn­dungsämter als Fah­rer ei­nes Sat­tel­zu­ges im Jahr 2008 im Be­reich des Grenzüberg­an­ges ins­ge­samt 500.000 Stück un­ver­steu­erte Zi­ga­ret­ten ohne gültige Steu­er­zei­chen in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­bracht hatte. We­gen die­ser Steu­er­straf­tat sei der Kläger be­reits rechtskräftig durch Straf­be­fehl aus dem Jahr 2012 we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung zu ei­ner Frei­heits­strafe von einem Jahr auf Bewährung ver­ur­teilt wor­den.

In sei­nem ge­gen den Ta­bak­steu­er­be­scheid ge­rich­te­ten Ein­spruch wandte der Kläger ein, er sei be­reits durch den Straf­be­fehl zu ei­ner Frei­heits­strafe ver­ur­teilt wor­den. Dass auf ihn eine zusätz­li­che fi­nan­zi­elle Strafe zu­komme, sei in dem Ur­teil nicht erwähnt wor­den. Es könne nicht sein, dass er durch den Be­scheid des be­klag­ten Haupt­zoll­am­tes zum zwei­ten Mal für das­selbe Ver­ge­hen be­traft werde. Das Haupt­zoll­amt wies den Ein­spruch des Klägers im Ja­nuar 2017 zurück.

Am 9.2.2017 ging bei Ge­richt ein Schrei­ben des Klägers in pol­ni­scher Sprache ein. In die­sem Schrei­ben hieß es aus­weis­lich der vom Ge­richt ein­ge­hol­ten Über­set­zung: Ge­gen den Be­schluss aus Ja­nuar 2017 lege er Be­ru­fung ein. Da er der deut­schen Sprache nicht mäch­tig sei, sei der Text für ihn völlig un­verständ­lich. Er bitte, die­sen Text in ei­ner für ihn verständ­li­chen Sprache zu über­sen­den. Er bitte er­neut, diese An­ge­le­gen­heit zu prüfen und den Be­trag zu ent­schul­den.

Das FG hielt die Klage zwar für zulässig, al­ler­dings in der sa­che für un­begründet. Der Ge­richts­be­scheid ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Se­nat hat die in pol­ni­scher Sprache ver­fasste Kla­ge­schrift als rechts­wirk­sam und da­mit auch frist­wah­rend an­ge­se­hen. Er ist da­mit von der ganz h.M. in Ju­di­ka­tur und Li­te­ra­tur ab­ge­wi­chen, die nicht in deut­scher, son­dern in ei­ner frem­den Sprache ab­ge­fasste Kla­ge­schrif­ten für nicht rechts­er­heb­lich und da­mit auch nicht frist­wah­rend hält.

Das Ge­richt hatte bei dem ent­ge­gen § 184 S. 1 GVG nicht in deut­scher Sprache ab­ge­fass­ten Schrift­satz we­gen der Erwähnung ei­nes Haupt­zoll­am­tes und ei­nes für ihn ty­pi­schen Ak­ten­zei­chens er­ken­nen können, dass es sich um eine Klage han­deln könnte. Die vom Se­nats­vor­sit­zen­den ver­an­lasste Über­set­zung er­gab dann, dass der Kläger ge­gen den "Be­schluss vom ... Be­ru­fung" ein­le­gen wollte und um er­neute "Prüfung" die­ser "An­ge­le­gen­heit" ge­be­ten hatte. In­fol­ge­des­sen war die Klage als zulässig zu be­han­deln.

Der Se­nat sieht nämlich eine Ver­pflich­tung der Ge­richte, fremd­spra­chige Schriftsätze, die - wie hier - hin­rei­chende An­halts­punkte dafür ent­hal­ten, es könnte sich hier­bei um ein Klage- oder sons­ti­ges Rechts­schutz­be­geh­ren han­deln, von Amts we­gen über­set­zen zu las­sen. Diese Ver­fah­rens­weise hält der Se­nat im Hin­blick auf die auch für Ausländer gel­ten­den Gewähr­leis­tung ei­nes rechts­staat­li­chen Ver­fah­rens nach Art. 20 Abs. 3 GG, des in Art. 3 Abs. 3 GG ver­an­ker­ten Be­nach­tei­li­gungs­ver­bots we­gen der Sprache und der Rechts­weg­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG für ge­bo­ten.

An­ge­sichts die­ser Gewähr­leis­tun­gen, die auf Ef­fek­ti­vität an­ge­legt sind und auch ausländi­schen Klägern eine tatsäch­li­che ge­richt­li­che Überprüfung der sie be­las­ten­den Ver­wal­tungs­be­scheide eröff­nen, sah sich der Se­nat ver­an­lasst, von Amts we­gen eine Über­set­zung des in­ner­halb der Kla­ge­frist bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­sat­zes des Klägers ein­zu­ho­len. Im Er­geb­nis hatte der Kläger al­ler­dings kei­nen Er­folg, da vom Steu­er­straf­ver­fah­ren das sog. Be­steue­rungs­ver­fah­ren strikt zu un­ter­schei­den ist. In letz­te­rem geht es nicht um die Ver­ur­tei­lung zu ei­ner Geld- oder Frei­heits­strafe, son­dern es wird viel­mehr al­lein geprüft, ob durch die Ver­wirk­li­chung ei­nes be­stimm­ten Sach­ver­halts eine Steuer ent­stan­den ist. Letz­te­res war hier der Fall.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf).
nach oben