Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn schon zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Gemäß Urteil des BAG vom 05.04.2023 (Az. 7 AzR 224/22) stellt der Begriff „derselbe Arbeitgeber“ auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab. Demzufolge liegt keine Vorbeschäftigung im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zuvor dem Vertragsarbeitgeber als Leiharbeitnehmer überlassen war.
Der Begriff „derselbe Arbeitgeber“ im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes stellt auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab.