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Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des Fördergebiets

BFH 15.10.2015, III R 15/13

Die Ver­wal­tungs­re­ge­lung zu den Bau­geräten ist großzügi­ger als die für die "an­de­ren" Wirt­schaftsgüter. Mit sol­chen Geräten, die über Mo­nate hin­weg außer­halb der Be­triebsstätte des In­ves­tors ein­ge­setzt wer­den, sind Bren­ner­sta­tio­nen nicht zu ver­glei­chen. Note­books sind oh­ne­hin keine Wirt­schaftsgüter, die ih­rer Art nach dazu be­stimmt sind, außer­halb der Be­triebsstätte des In­ves­tors ein­ge­setzt zu wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine im Förder­ge­biet ansässige GmbH mit ab­wei­chen­dem Wirt­schafts­jahr. Sie be­fasst sich mit der Pro­jek­tie­rung, dem Bau und dem Ver­trieb von Ausrüstun­gen für In­dus­trieöfen und er­bringt darüber hin­aus mit Hilfe von Ther­mo­pro­zessöfen In­dus­trie­dienst­leis­tun­gen für die Glas­in­dus­trie, Me­tall­ur­gie und Be­triebe der Ab­fall­ver­wer­tung. Die Kläge­rin hatte bis­her sechs mo­bile Bren­ner­sta­tio­nen ent­wi­ckelt und ge­baut, die bei ih­ren Kun­den ein­ge­setzt wur­den. Die Geräte wur­den zur In­be­trieb­nahme, War­tung und für klei­nere Re­pa­ra­tu­ren von Großan­la­gen ein­ge­setzt. Sie wur­den am Be­triebs­sitz der Kläge­rin ge­war­tet und ge­la­gert. Für die Einsätze vor Ort benöti­gen die Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin auch Mess­kof­fer mit Note­books. Die Einsätze vor Ort um­fass­ten im Re­gel­fall we­nige Tage, in ein­zel­nen Fällen bis zu drei Wo­chen.

Im Mai 2009 be­an­tragte die Kläge­rin für das Wirt­schafts­jahr 2007/2008 die Gewährung ei­ner In­ves­ti­ti­ons­zu­lage von 27,5 %, u.a. für die Bren­ner­sta­tio­nen, für die sie eine Be­mes­sungs­grund­lage von 130.774 € an­gab, ebenso für die An­schaf­fung zweier Note­books für ins­ge­samt 910 €. Das Fi­nanz­amt gewährte kei­ner­lei Zu­lage, da die Wirt­schaftsgüter ent­ge­gen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b In­vZulG 2007 nicht während des Bin­dungs­zeit­raums in ei­ner Be­triebsstätte des An­spruchs­be­rech­tig­ten im Förder­ge­biet ver­blie­ben seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Die Bren­ner­sta­tio­nen und die Note­books ver­blie­ben im Bin­dungs­zeit­raum ent­ge­gen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b In­vZulG 2007 nicht in ei­ner Be­triebsstätte der Kläge­rin im Förder­ge­biet. Die Gewährung ei­ner In­ves­ti­ti­ons­zu­lage schied in­so­weit aus.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung ver­langt der Be­griff des Ver­blei­bens eine dau­er­hafte zeit­li­che und räum­li­che bzw. tatsäch­li­che Be­zie­hung des begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts zu der Be­triebsstätte im Förder­ge­biet. Dies setzt ein Ver­blei­ben des Wirt­schafts­guts im räum­li­chen Be­reich der Be­triebsstätte vor­aus. Eine le­dig­lich funk­tio­nale Bin­dung an das Förder­ge­biet genügt hin­ge­gen nicht. Ein Wirt­schafts­gut ver­bleibt dem­nach grundsätz­lich nicht im Förder­ge­biet, wenn es auch nur kurz­fris­tig außer­halb des Förder­ge­biets zum Ein­satz kommt.

In en­gen Gren­zen hat die Recht­spre­chung bei Wirt­schaftsgütern, die ih­rer Art nach nicht dazu be­stimmt sind, im räum­lich ab­ge­grenz­ten Be­reich der Be­triebsstätte ein­ge­setzt zu wer­den und des­halb ty­pi­scher­weise außer­halb der Be­triebsstätte Ver­wen­dung fin­den, Aus­nah­men von den stren­gen Ver­blei­bens­re­geln zu­ge­las­sen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung trifft bei der­ar­ti­gen Wirt­schaftsgütern eine Un­ter­schei­dung nach drei Fall­grup­pen:

  • Bei Trans­port­mit­teln (Tz. 71, z.B. Kraft­fahr­zeuge, Schiffe, Con­tai­ner) kommt es dar­auf an, ob sie in­ner­halb ei­nes Jah­res des Ver­blei­bens­zeit­raums über­wie­gend, d.h. an min­des­tens 183 Ta­gen im Förder­ge­biets­ver­kehr ein­ge­setzt wer­den.
  • Bei Bau­geräten (Tz. 72, z.B. Bag­ger, Rad­la­ger, Be­ton­misch­fahr­zeuge, Kräne) ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob sie in­ner­halb ei­nes Jah­res mehr als fünf Mo­nate außer­halb des Förder­ge­biets ein­ge­setzt wer­den
  • und bei den an­de­ren Wirt­schafsgütern, die ih­rer Art nach nicht zu einem Ein­satz im ab­ge­grenz­ten Be­reich ei­ner Be­triebsstätte be­stimmt sind (Tz. 73, z.B. Mes­sestände, Mess­geräte, Ka­me­ras), kommt es dar­auf an, ob sie in­ner­halb ei­nes Jah­res länger als 30 Tage außer­halb des Förder­ge­biets zum Ein­satz kom­men.

Im Streit­fall war das FG der Mei­nung, die zu den Bau­geräten er­gan­gene Ver­wal­tungs­vor­schrift und die Fünf-Mo­nats-Grenze seien auch auf die Bren­ner­sta­tio­nen und die Note­books an­zu­wen­den. Der Se­nat teilte diese An­sicht je­doch nicht. Die Ver­wal­tungs­re­ge­lung zu den Bau­geräten ist großzügi­ger als die für die "an­de­ren" Wirt­schaftsgüter. Mit sol­chen Geräten, die über Mo­nate hin­weg außer­halb der Be­triebsstätte des In­ves­tors ein­ge­setzt wer­den, sind die Bren­ner­sta­tio­nen aber nicht zu ver­glei­chen. Un­er­heb­lich war da­her, ob durch die zu Bau­geräten er­gan­gene Ver­wal­tungs­an­wei­sung die ge­setz­li­chen Bin­dungs­vor­aus­set­zun­gen in zu­tref­fen­der Weise in­ter­pre­tiert wer­den. Zwei­fel daran hat der Se­nat im Ur­teil vom 20.10.2005 (Az.: III R 23/03) geäußert. Die Note­books sind oh­ne­hin keine Wirt­schaftsgüter, die ih­rer Art nach dazu be­stimmt sind, außer­halb der Be­triebsstätte des In­ves­tors ein­ge­setzt zu wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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