Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Fördergebiet ansässige GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Sie befasst sich mit der Projektierung, dem Bau und dem Vertrieb von Ausrüstungen für Industrieöfen und erbringt darüber hinaus mit Hilfe von Thermoprozessöfen Industriedienstleistungen für die Glasindustrie, Metallurgie und Betriebe der Abfallverwertung. Die Klägerin hatte bisher sechs mobile Brennerstationen entwickelt und gebaut, die bei ihren Kunden eingesetzt wurden. Die Geräte wurden zur Inbetriebnahme, Wartung und für kleinere Reparaturen von Großanlagen eingesetzt. Sie wurden am Betriebssitz der Klägerin gewartet und gelagert. Für die Einsätze vor Ort benötigen die Mitarbeiter der Klägerin auch Messkoffer mit Notebooks. Die Einsätze vor Ort umfassten im Regelfall wenige Tage, in einzelnen Fällen bis zu drei Wochen.
Gründe:
Die Brennerstationen und die Notebooks verblieben im Bindungszeitraum entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b InvZulG 2007 nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet. Die Gewährung einer Investitionszulage schied insoweit aus.
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Begriff des Verbleibens eine dauerhafte zeitliche und räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des begünstigten Wirtschaftsguts zu der Betriebsstätte im Fördergebiet. Dies setzt ein Verbleiben des Wirtschaftsguts im räumlichen Bereich der Betriebsstätte voraus. Eine lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt hingegen nicht. Ein Wirtschaftsgut verbleibt demnach grundsätzlich nicht im Fördergebiet, wenn es auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommt.
In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen. Die Finanzverwaltung trifft bei derartigen Wirtschaftsgütern eine Unterscheidung nach drei Fallgruppen:
- Bei Transportmitteln (Tz. 71, z.B. Kraftfahrzeuge, Schiffe, Container) kommt es darauf an, ob sie innerhalb eines Jahres des Verbleibenszeitraums überwiegend, d.h. an mindestens 183 Tagen im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden.
- Bei Baugeräten (Tz. 72, z.B. Bagger, Radlager, Betonmischfahrzeuge, Kräne) ist darauf abzustellen, ob sie innerhalb eines Jahres mehr als fünf Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden
- und bei den anderen Wirtschafsgütern, die ihrer Art nach nicht zu einem Einsatz im abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte bestimmt sind (Tz. 73, z.B. Messestände, Messgeräte, Kameras), kommt es darauf an, ob sie innerhalb eines Jahres länger als 30 Tage außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommen.
Im Streitfall war das FG der Meinung, die zu den Baugeräten ergangene Verwaltungsvorschrift und die Fünf-Monats-Grenze seien auch auf die Brennerstationen und die Notebooks anzuwenden. Der Senat teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die Verwaltungsregelung zu den Baugeräten ist großzügiger als die für die "anderen" Wirtschaftsgüter. Mit solchen Geräten, die über Monate hinweg außerhalb der Betriebsstätte des Investors eingesetzt werden, sind die Brennerstationen aber nicht zu vergleichen. Unerheblich war daher, ob durch die zu Baugeräten ergangene Verwaltungsanweisung die gesetzlichen Bindungsvoraussetzungen in zutreffender Weise interpretiert werden. Zweifel daran hat der Senat im Urteil vom 20.10.2005 (Az.: III R 23/03) geäußert. Die Notebooks sind ohnehin keine Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, außerhalb der Betriebsstätte des Investors eingesetzt zu werden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.