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Steuerberatung

Zum Abzug des Ausgleichsanspruchs eines Erben gegen fortgesetzte KG

FG Münster v. 8.11.2018 - 3 K 1118/16 Erb

Bei einem den Steu­er­wert ei­nes durch ge­sell­schafts­recht­li­che Nach­fol­ge­klau­sel vom Mit­ge­sell­schaf­ter er­wor­be­nen Kom­man­dit­an­teils über­stei­gen­den Ab­fin­dungs­an­spruch der Er­ben ist auch dann kein ne­ga­ti­ver Er­werb nach § 3 Nr. 2 Satz 2 ErbStG an­zu­set­zen, wenn der Kom­man­di­tist zu­gleich Miterbe und da­mit In­ha­ber des Ab­fin­dungs­an­spruchs ist. Höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen zur Aus­le­gung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen, in de­nen die dem Aus­schei­den­den bzw. des­sen Er­ben zu­ste­hende Ab­fin­dung den An­teils­wert über­steigt, sind nicht er­sicht­lich, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ne­ben sei­nen Ge­schwis­tern zu ¼ Miterbe nach sei­ner 2012 ver­stor­be­nen Mut­ter. Die Mut­ter und die vier Kin­der wa­ren als Kom­man­di­tis­ten zu je­weils 20 % an ei­ner KG be­tei­ligt. Ent­spre­chend den Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag wurde die KG von den übri­gen Ge­sell­schaf­tern fort­ge­setzt und ein Ab­fin­dungs­an­spruch der Er­ben als feste Ka­pi­talrück­lage bi­lan­ziert.

 

Der Steu­er­wert des auf den Kläger als Mit­ge­sell­schaf­ter über­ge­gan­ge­nen Kom­man­dit­an­teils war nied­ri­ger als der auf ihn ent­fal­lende Ab­fin­dungs­an­spruch. In­fol­ge­des­sen berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt den Kom­man­dit­an­teil im Rah­men der Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung nicht. Der Kläger be­gehrte den­noch den An­satz ei­nes ne­ga­ti­ven Er­werbs. Er war der An­sicht, der Ab­fin­dungs­an­spruch, der ihm als Er­ben als Er­werb von To­des we­gen zu­ge­rech­net werde, sei kor­re­spon­die­rend auch in vol­ler Höhe ab­zu­zie­hen.

 

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt ist zu ei­ner Ände­rung der Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung nicht ver­pflich­tet.

 

Nach dem Ge­set­zes­wort­laut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist ein auf Mit­ge­sell­schaf­ter über­ge­hen­der Ge­sell­schafts­an­teil nur zu er­fas­sen, so­weit er Ab­fin­dungs­an­sprüche Drit­ter über­steigt. Der An­satz ei­nes ne­ga­ti­ven Be­tra­ges ist so­mit nicht vor­ge­se­hen.

 

Eine da­hin­ge­hende Aus­le­gung des Ge­set­zes ist eben­falls nicht möglich, da der Ge­setz­ge­ber die­ses Er­geb­nis be­wusst in Kauf ge­nom­men hat. An­de­ren­falls hätte er auf die Dif­fe­renz zwi­schen Steu­er­wert und Ab­fin­dung ab­ge­stellt. Dies gilt un­abhängig da­von, ob der Ge­sell­schaf­ter, dem der An­teil anwächst, gleich­zei­tig Erbe ist oder nicht. Denn die An­wachs­ung bleibt auch für den er­ben­den Ge­sell­schaf­ter ein ge­sell­schafts­recht­li­cher Vor­gang, der als sol­cher der spe­zi­al­ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG un­ter­liegt.

 

Al­ler­dings wird die Re­vi­sion gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu­ge­las­sen. Höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen zur Aus­le­gung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen, in de­nen die dem Aus­schei­den­den bzw. des­sen Er­ben zu­ste­hende Ab­fin­dung den An­teils­wert über­steigt, sind nämlich nicht er­sicht­lich.

 

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