Der Sachverhalt:
Das Finanzamt erkannte für das Streitjahr Unterhaltszahlungen nur i.H.v. 161 € als außergewöhnliche Belastungen an, indem es neben der Halbierung des Höchstbetrages aufgrund der Zahlung nach Brasilien nur von einem Unterstützungszeitraum von einem Monat (Dezember) ausging und den halbierten Höchstbetrag entsprechend nur mit 1/12 berücksichtigte. Außerdem waren noch in diesem Monat erzielte Einkünfte der unterstützten Person gegenzurechnen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht weitere Unterhaltsleistungen i.H.v. 595 € gem. § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Streitjahr zu dienen. Dabei können auch gelegentliche, z.B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG sein. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 S. 1 EStG gezwölftelt werden. An dieser Rechtsauffassung hält der BFH fest.
Nach § 33a Abs. 1 EStG können nur übliche, typische Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ist grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die Befriedigung der "laufenden" Bedürfnisse durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung ist in der Regel nicht möglich. Unerheblich ist insoweit, ob im Jahr der Zahlung des Unterhaltsvorschusses für das Folgejahr der Unterhaltshöchstbetrag bereits ausgeschöpft ist oder nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass ein künftiger Unterhaltsbedarf (im Folgejahr) nicht zum steuerlichen Existenzminimum des Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr gehören kann. Darüber hinaus kann die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr und im Folgejahr unterschiedlich sein.
Die anzurechnenden Einkünfte der unterstützten Person sind ebenfalls ein auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogener Betrag. Eine periodenübergreifende Betrachtung findet auch insoweit nicht statt, da Verlustabzüge nach § 10d EStG unberücksichtigt bleiben. Der Veranlagungszeitraum bezogenen Betrachtung würde es aber widersprechen, Unterhaltsleistungen des laufenden Jahres für das Folgejahr mit zu berücksichtigen, obwohl die anderen Einkünfte des Unterhaltsempfängers im Folgejahr von denen des laufenden Jahres verschieden sein können. Der BFH hält daher weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen gem. § 33a Abs. 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden können, als sie den Unterhalt in dem auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahr decken sollen. Dies gilt gleichermaßen für Unterhaltsleistungen an unbeschränkt wie an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Unterhaltsempfänger.
Vorliegend konnte sich daher die einmalige Unterhaltszahlung, im Monat Dezember grundsätzlich nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken. Denn § 33a Abs. 3 EStG verlangt das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in allen Kalendermonaten des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine Kürzung um je 1/12 eintreten soll.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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