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Steuerberatung

Zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

BFH 25.4.2018, VI R 35/16

Un­ter­halts­leis­tun­gen können nur in­so­weit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Ab­zug zu­ge­las­sen wer­den, als die Auf­wen­dun­gen dazu be­stimmt und ge­eig­net sind, dem lau­fen­den Le­bens­be­darf des Un­ter­halts­empfängers im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Un­ter­halts­zah­lung zu die­nen. Lie­gen die Vor­aus­set­zung des § 33a Abs. 1 EStG nur für ei­nige Mo­nate des Jah­res der Un­ter­halts­zah­lung vor, muss der Un­ter­haltshöchst­be­trag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 S. 1 EStG ent­spre­chend auf­ge­teilt wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger mach­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 un­ter Vor­lage ei­ner Un­ter­halts­be­schei­ni­gung eine am 2.12.2010 an den in Bra­si­lien le­ben­den Va­ter der Ehe­frau ge­leis­tete Zah­lung i.H.v. 3.000 € als Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen gem. § 33a Abs. 1 EStG gel­tend. Am 6.5.2011 über­wies der Kläger er­neut 3.000 € an den Va­ter sei­ner Frau.

Das Fi­nanz­amt er­kannte für das Streit­jahr Un­ter­halts­zah­lun­gen nur i.H.v. 161 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an, in­dem es ne­ben der Hal­bie­rung des Höchst­be­tra­ges auf­grund der Zah­lung nach Bra­si­lien nur von einem Un­terstützungs­zeit­raum von einem Mo­nat (De­zem­ber) aus­ging und den hal­bier­ten Höchst­be­trag ent­spre­chend nur mit 1/12 berück­sich­tigte. Außer­dem wa­ren noch in die­sem Mo­nat er­zielte Einkünfte der un­terstütz­ten Per­son ge­gen­zu­rech­nen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:

Das FG hat zu Un­recht wei­tere Un­ter­halts­leis­tun­gen i.H.v. 595 € gem. § 33a Abs. 1 EStG als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an­er­kannt.

Un­ter­halts­leis­tun­gen können nur in­so­weit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Ab­zug zu­ge­las­sen wer­den, als die Auf­wen­dun­gen dazu be­stimmt und ge­eig­net sind, dem lau­fen­den Le­bens­be­darf des Un­ter­halts­empfängers im Streit­jahr zu die­nen. Da­bei können auch ge­le­gent­li­che, z.B. nur ein- oder zwei­ma­lige Leis­tun­gen im Jahr, Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG sein. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 33a Abs. 1 EStG nur für ei­nige Mo­nate des Jah­res der Un­ter­halts­zah­lung vor, muss der Un­ter­haltshöchst­be­trag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 S. 1 EStG gezwölf­telt wer­den. An die­ser Rechts­auf­fas­sung hält der BFH fest.

Nach § 33a Abs. 1 EStG können nur übli­che, ty­pi­sche Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­ge­zo­gen wer­den. Eine Rück­be­zie­hung der Zah­lung auf einen vor dem Mo­nat der Zah­lung lie­gen­den Zeit­raum ist grundsätz­lich aus­ge­schlos­sen. Denn die Be­frie­di­gung der "lau­fen­den" Bedürf­nisse durch eine erst in der Zu­kunft lie­gende Zah­lung ist in der Re­gel nicht möglich. Un­er­heb­lich ist in­so­weit, ob im Jahr der Zah­lung des Un­ter­halts­vor­schus­ses für das Fol­ge­jahr der Un­ter­haltshöchst­be­trag be­reits aus­ge­schöpft ist oder nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass ein künf­ti­ger Un­ter­halts­be­darf (im Fol­ge­jahr) nicht zum steu­er­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mum des Un­ter­halts­empfängers im Zah­lungs­jahr gehören kann. Darüber hin­aus kann die Un­ter­halts­bedürf­tig­keit des Un­ter­halts­empfängers im Zah­lungs­jahr und im Fol­ge­jahr un­ter­schied­lich sein.

Die an­zu­rech­nen­den Einkünfte der un­terstütz­ten Per­son sind eben­falls ein auf den je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­zo­ge­ner Be­trag. Eine pe­rio­denüberg­rei­fende Be­trach­tung fin­det auch in­so­weit nicht statt, da Ver­lust­abzüge nach § 10d EStG un­berück­sich­tigt blei­ben. Der Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­zo­ge­nen Be­trach­tung würde es aber wi­der­spre­chen, Un­ter­halts­leis­tun­gen des lau­fen­den Jah­res für das Fol­ge­jahr mit zu berück­sich­ti­gen, ob­wohl die an­de­ren Einkünfte des Un­ter­halts­empfängers im Fol­ge­jahr von de­nen des lau­fen­den Jah­res ver­schie­den sein können. Der BFH hält da­her wei­ter­hin an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest, dass Zah­lun­gen an un­ter­halts­be­rech­tigte Per­so­nen gem. § 33a Abs. 1 EStG steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den können, als sie den Un­ter­halt in dem auf das Jahr der Zah­lung fol­gen­den Jahr de­cken sol­len. Dies gilt glei­chermaßen für Un­ter­halts­leis­tun­gen an un­be­schränkt wie an nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tige Un­ter­halts­empfänger.

Vor­lie­gend konnte sich da­her die ein­ma­lige Un­ter­halts­zah­lung, im Mo­nat De­zem­ber grundsätz­lich nur mit 1/12 des Jah­res­be­trags aus­wir­ken. Denn § 33a Abs. 3 EStG ver­langt das Vor­lie­gen sämt­li­cher Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1 der Vor­schrift in al­len Ka­len­der­mo­na­ten des be­tref­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raums, wenn nicht eine Kürzung um je 1/12 ein­tre­ten soll.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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