deen

Steuerberatung

Zum Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

BFH v. 5.12.2018 - XI R 44/14

Der Vor­steu­er­ab­zug aus ei­ner ge­leis­te­ten Vor­aus­zah­lung ist dem Er­wer­ber ei­nes (später nicht ge­lie­fer­ten) Block­heiz­kraft­werks nicht zu ver­sa­gen, wenn zum Zeit­punkt der Zah­lung die Lie­fe­rung als si­cher er­schien. Er­for­der­lich ist hierfür, dass alle maßgeb­li­chen Ele­mente der zukünf­ti­gen Lie­fe­rung als ihm be­kannt an­ge­se­hen wer­den konn­ten und an­hand ob­jek­ti­ver Umstände nicht er­wie­sen ist, dass er zu die­sem Zeit­punkt wusste oder vernünf­ti­ger­weise hätte wis­sen müssen, dass die Be­wir­kung die­ser Lie­fe­rung un­si­cher war.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte für den Er­werb ei­nes Block­heiz­kraft­werks den Kauf­preis an eine Verkäuferin, der A-GmbH, im Vor­aus ge­zahlt. Zur Lie­fe­rung, Ver­pach­tung und zum Be­trieb des Block­heiz­kraft­werks kam es - wie auch in zahl­rei­chen an­de­ren Fällen - nicht. Die Ver­ant­wort­li­chen der A-Fir­men­gruppe hat­ten tatsäch­lich nie­mals be­ab­sich­tigt, die Block­heiz­kraft­werke zu lie­fern. Sie hat­ten viel­mehr ein betrüge­ri­sches "Schnee­ball­sys­tem" auf­ge­baut und wur­den hierfür später straf­recht­lich ver­ur­teilt. Die von der A-GmbH ver­meint­lich als mo­nat­li­che Pacht an den Käufer getätig­ten Zah­lun­gen zzgl. Um­satz­steuer hatte der Kläger an­ge­mel­det und die Um­satz­steuer an das Fi­nanz­amt ab­geführt. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH in­sol­vent.

Das Fi­nanz­amt ließ den vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­ab­zug aus der ge­leis­te­ten Kauf­preis­zah­lung nicht zu. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH, der im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Zwei­fel an der zu­tref­fen­den Aus­le­gung der ein­schlägi­gen eu­ropäischen Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie hatte, legte dem EuGH die Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Nach dem Er­ge­hen des EuGH-Ur­teils "Kollroß" vom 31.5.2018 - C-660/16 - wies der BFH die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes als un­begründet zurück.

Gründe:

Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger im Streit­jahr 2010 als Un­ter­neh­mer i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG be­rech­tigt war, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG wei­tere Vor­steu­er­beträge so­wie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG die Vor­steuer aus der Vor­aus­zah­lung für das Block­heiz­kraft­werk ab­zu­zie­hen. Es hat im Er­geb­nis ebenso zu Recht er­kannt, dass eine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs aus der Vor­aus­zah­lung für den Er­werb des Block­heiz­kraft­werks nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG je­den­falls im Streit­jahr nicht in Be­tracht kommt. Im Übri­gen schul­det der Kläger - was das FG ebenso zu­tref­fend er­kannt hat - Um­satz­steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.

Dem Kläger steht als Un­ter­neh­mer der strei­tige Vor­steu­er­ab­zug zu. Zum Zeit­punkt sei­ner Zah­lung er­schien die ver­spro­chene Lie­fe­rung als si­cher, weil alle maßgeb­li­chen Ele­mente der zukünf­ti­gen Lie­fe­rung als dem Kläger be­kannt an­ge­se­hen wer­den konn­ten, und er zu die­sem Zeit­punkt we­der wusste oder vernünf­ti­ger­weise hätte wis­sen müssen, dass die Be­wir­kung die­ser Lie­fe­rung un­si­cher war. Schließlich hat der Kläger den Vor­steu­er­ab­zug auch nicht (nachträglich) zu be­rich­ti­gen, da die A-GmbH den von ihm ge­leis­te­ten Kauf­preis nicht zurück­ge­zahlt hat. Die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung ist of­fen­kun­dig un­an­ge­mes­sen und da­her aus­ge­schlos­sen, wenn ein Er­wer­ber nach ei­ner Be­rich­ti­gung von der Steu­er­behörde die Er­stat­tung der auf eine der­ar­tige Be­rich­ti­gung ent­fal­len­den Steuer be­an­spru­chen könnte.

Ent­spre­chende Ent­schei­dun­gen er­gin­gen in den Par­al­lel­ver­fah­ren XI R 8/14 und XI R 10/16. Zur Ein­kom­men­steuer hatte der BFH hin­sicht­lich des die A-GmbH be­tref­fen­den An­la­ge­be­trugs mit Block­heiz­kraft­wer­ken im sog. Ver­wal­tungs­ver­trags­mo­dell be­reits mit Ur­teil vom 7.2.2018, Az.: X R 10/16 ent­schie­den, dass der Ver­lust des Ka­pi­tals bei den Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb zu berück­sich­ti­gen sein kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben