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Steuerberatung

Zum Anspruch auf Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

FG Düsseldorf 28.5.2018, 7 K 123/18 Kg

Das FG Düssel­dorf hat sich mit dem An­spruch auf Gewährung von Kin­der­geld bei mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dungsmaßnah­men be­fasst. Mit Ab­schluss der Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten liegt da­nach keine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung vor, wenn die Aus­bil­dung un­mit­tel­bar im An­schluss mit dem An­ge­stell­ten­lehr­gang II zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin fort­ge­setzt wird.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­gehrt Kin­der­geld für ihre 1992 ge­bo­rene Toch­ter ab Au­gust 2013. Die Toch­ter machte zunächst eine Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten, die sie im Juli 2013 ab­schloss, Die Kläge­rin teilte der Fa­mi­li­en­kasse mit, das Aus­bil­dungs­verhält­nis sei be­en­det. Die Toch­ter ar­bei­tet seit Juli 2013 als voll­be­schäftigte Ver­wal­tungs­an­ge­stellte. Vom 30.11.2013 bis zum 7.7.2016 be­suchte sie da­ne­ben den Ver­wal­tungs­lehr­gang II beim Stu­di­en­in­sti­tut. Das Ab­schluss­zeug­nis wurde un­ter dem 29.6.2016 er­stellt.

Die Kläge­rin be­an­tragte im Ok­to­ber 2017 die Zah­lung von Kin­der­geld ab Au­gust 2013, die Fa­mi­li­en­kasse lehnte die Kin­der­geld­gewährung ab. Hier­ge­gen rich­tet sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie trägt vor, sie habe im Juli 2013 gar nicht mit­tei­len können, dass die Toch­ter ein wei­te­res Be­rufs­ziel an­strebte. Die Zu­las­sung zur Fortführung der Aus­bil­dung habe vom Dienst­herrn schrift­lich be­an­tragt und vom Stu­di­en­lei­ter be­schie­den wer­den müssen, die Zu­las­sung habe der Dienst­herr erst be­an­tra­gen müssen. Der Lehr­gang habe erst im No­vem­ber 2013 be­gon­nen.

Das FG gab der Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Kin­der­geld für den Mo­nat Juli 2017. Die Toch­ter war im Mo­nat Juli 2017 nicht mehr in Be­rufs­aus­bil­dung und erfüllte da­her die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG nicht. Eine Aus­bil­dung en­det in dem Zeit­punkt, in dem das Prüfungs­er­geb­nis be­kannt ge­ben wird. Das war im Juni 2017, das Zeug­nis da­tiert vom 29.6.2017. Von ei­ner Be­en­di­gung der Aus­bil­dung in die­sem Mo­nat ging auch die Kläge­rin in ih­rem ab­schlägig be­schie­de­nen Kin­der­geld­an­trag aus, sie hat Kin­der­geld nur bis ein­schließlich Juni 2017 be­an­tragt. Auch aus letz­te­rem Grund kann Kin­der­geld nicht darüber hin­aus für den Mo­nat Juli 2017 gewährt wer­den. Für den wei­te­ren strei­ti­gen Zeit­raum steht der Kläge­rin hin­ge­gen ein An­spruch auf Kin­der­geld für die Toch­ter zu.

Die Toch­ter be­fand sich bis zum Ab­schluss des An­ge­stell­ten­lehr­gangs II in der Erst­aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin. Mit der Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten lag noch keine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung vor. Für die Frage, ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. In­so­weit kommt es vor al­lem dar­auf an, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in en­gem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den. Hierfür ist auch er­for­der­lich, dass auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar wird, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat.

Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind nach der Recht­spre­chung des BFH dann als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann. Ist auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat, kann auch eine wei­terführende Aus­bil­dung noch als Teil der Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren sein. Da­von ist je­den­falls dann aus­zu­ge­hen, wenn die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Der er­for­der­li­che fach­li­che Zu­sam­men­hang er­gibt sich hier dar­aus, dass sich die Aus­bil­dungsgänge in­halt­lich und schwer­punktmäßig auf den­sel­ben Fach­be­reich (Tätig­keit in der öff­ent­li­chen Ver­wal­tung) be­zie­hen und nach den Aus­bil­dungsplänen auf­ein­an­der auf­bauen. Für den zeit­li­chen Zu­sam­men­hang reicht es aus, dass die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten und zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin im di­rek­ten An­schluss er­folgt ist. An­ge­streb­tes Be­rufs­ziel der Toch­ter der Kläge­rin war eine Tätig­keit im ge­ho­be­nen Dienst der Kom­mu­nal­ver­wal­tung. Nach ih­rer schlüssi­gen und glaub­haf­ten Zeu­gen­aus­sage hatte sie sich hierfür be­reits nach dem Ab­itur be­wor­ben, aber keine Zu­sage er­hal­ten, so dass sie den Ein­stieg über die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten ge­nom­men hat, um un­mit­tel­bar da­nach den An­ge­stell­ten­lehr­gang II zu be­su­chen.

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