Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im September 2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG bestellt. Die KG war ein Fertigungsbetrieb für Stahl-, Behälter-, Maschinen- und Apparatebau. Schwerpunktmäßig beschäftigte sie sich mit dem Neubau, der Instandsetzung und der Reinigung von Wärmetauschern. In den Streitjahren nahm die KG Leistungen eines Fremdunternehmens (Firma B) entgegen, welches seine Leistungen gegenüber der KG mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechnete.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, bei den von der Firma B an die KG erbrachten Leistungen handele es sich um Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. Daraufhin erließ es geänderte Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 gegenüber der KG, mit der es die Umsatzsteuer um die in den Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer erhöhte. Hiergegen erhob die KG Klage und machte geltend, bei den von der Firma B an die KG erbrachten Leistungen handele es sich nicht um Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. Reparaturen an Maschinen oder maschinellen Anlagen seien keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift. Der Kläger wurde im Verlauf des Klageverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG bestellt. Das Finanzamt meldete die streitigen Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach den Forderungen und nahm das Klageverfahren auf.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Leistungen der Firma B an die KG um Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. handelt. Die KG als Leistungsempfängerin war demnach nicht Steuerschuldnerin für die von ihr bezogenen Leistungen und konnte die in den Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Vorliegend hat die Firma B keine Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgeführt. Denn bei den Maschinen und maschinellen Anlagen, in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, handelt es sich nicht um Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. Bauwerke im Sinne dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, zu denen Betriebsvorrichtungen nicht gehören. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil.
Hier bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Maschinen und maschinellen Anlagen - z.B. Turbinen -, in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, um solche handelt, die eine Funktion für das Bauwerk selbst hatten. Vielmehr geht auch das Finanzamt davon aus, dass es sich um Betriebsvorrichtungen handelte. Der Auffassung des BMF im Schreiben vom 28.7.2015 III (- C 3-S 7279/14/10003 -) ist nicht zu folgen. Soweit das BMF mit dem in Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL verwendeten Begriff der "Bauleistung" argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass der nationale Gesetzgeber diesen Begriff in § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. nicht verwendet, sondern die Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht für alle Bauleistungen, sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen angeordnet hat.
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