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Zum Begriff des Wirtschaftsguts bei einseitig eingeräumter Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag

BFH 26.11.2014, X R 20/12

Die von einem Lea­sing­ge­ber dem Lea­sing­neh­mer ein­geräumte Möglich­keit, den Lea­sing-PKW bei Ver­trags­ab­lauf zu einem weit un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis ent­we­der selbst an­zu­kau­fen oder einen Drit­ten als Käufer zu be­nen­nen, stellt ein ent­nah­mefähi­ges be­trieb­li­ches Wirt­schafts­gut dar, wenn die Lea­sing­ra­ten zu­vor als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wur­den. Der Be­griff des Wirt­schafts­guts setzt nicht vor­aus, dass es dem Be­trieb einen Nut­zen für meh­rere Jahre bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Au­gust 1998 einen Fi­nan­zie­rungs­lea­sing­ver­trag über einen PKW der Ober­klasse mit ei­ner Lauf­zeit bis Juli 2001 ab­ge­schlos­sen. Die mo­nat­li­che Rate be­trug 2.200 DM zzgl. Um­satz­steuer. Laut Ver­trags­for­mu­lar konnte sie zwi­schen dem "Fi­nan­zie­rungs­lea­sing mit Ki­lo­me­ter­ab­rech­nung" und dem "Fi­nan­zie­rungs­lea­sing mit An­die­nungs­recht" wählen. Die Kläge­rin ent­schied sich für das An­die­nungs­recht. Hierzu hieß es im Ver­trag:

"Der Lea­sing-Ge­ber ist be­reit, mit dem Lea­sing-Neh­mer über die Verlänge­rung des Lea­sing-Ver­tra­ges zu ver­han­deln. Kommt ein Verlänge­rungs­ver­trag nicht zu­stande, so bie­tet der Lea­sing-Neh­mer schon jetzt ver­bind­lich an, den Lea­sing-Ge­gen­stand zum Zeit­punkt des Ab­lau­fes der Lea­sing-Lauf­zeit - un­ter Aus­schluss von Gewähr­leis­tungs­an­sprüchen in dem Zu­stand, in dem er sich dann be­fin­det-- zu kau­fen. Macht der Lea­sing-Ge­ber von die­sem An­ge­bot Ge­brauch, so kommt der Kauf­ver­trag mit dem Zu­gang der ent­spre­chen­den Erklärung des Lea­sing-Ge­bers, die auch in der Rech­nungs­er­tei­lung lie­gen kann, zu­stande. Der Kauf­preis bei Ausübung des An­die­nungs­rech­tes beträgt 17.082 DM zzgl. der ge­setz­li­chen Um­satz­steuer. Ein Recht, den An­kauf zu ver­lan­gen, hat der Lea­sing-Neh­mer nicht. Das Ei­gen­tum an dem Fahr­zeug geht mit Zah­lung des Kauf­prei­ses auf den Lea­sing-Neh­mer über".

Die Kläge­rin nutzte das Fahr­zeug so­wohl zu pri­va­ten als auch zu be­trieb­li­chen Zwecken. Sie be­han­delte die Lea­sing­ra­ten als Be­triebs­aus­ga­ben und be­wer­tete die Nut­zungs­ent­nahme nach der 1 %-Re­ge­lung.

Im Juni 2001 in­for­mierte der E. die Lea­sing-GmbH darüber, dass die Kläge­rin we­der eine Ver­trags­verlänge­rung noch einen Er­werb des Fahr­zeugs wünsche, er selbst aber zum Er­werb des Fahr­zeugs be­reit sei. Er er­warb das Auto zu dem mit der Kläge­rin im Lea­sing­ver­trag ver­ein­bar­ten Preis von 17.082 DM netto. E. nutzte die­ses Fahr­zeug in der Fol­ge­zeit pri­vat und ver­kaufte es im Juli 2002 für 28.700 € wei­ter. Die Kläge­rin schloss im Juni 1999 einen wei­te­ren Lea­sing­ver­trag über einen neuen PKW der Ober­klasse.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Kläge­rin habe dem E. die Vor­teile aus den An­kaufmöglich­kei­ten zu­kom­men las­sen und da­mit ge­win­nerhöhend ent­nom­men. Die Teil­werte der Fahr­zeuge hätten im Zeit­punkt des Ab­laufs des je­wei­li­gen Lea­sing­ver­tra­ges deut­lich ober­halb der ver­ein­bar­ten Kauf­preise ge­le­gen. Wirt­schaft­lich be­trach­tet stelle der Vor­teil aus der Er­werbsmöglich­keit für die Kläge­rin ein Kor­rek­tiv zu den zu ho­hen Lea­sing­ra­ten dar. Dem­ent­spre­chend er­ließ es geänderte Ein­kom­men­steuer- und Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide für 2001 und 2002.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Kläge­rin rügte eine un­zu­tref­fende Aus­le­gung des § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Doch auch die Re­vi­sion blieb wei­test­ge­hend er­folg­los.

Gründe:
Die Re­vi­sion führte le­dig­lich im Hin­blick auf die Ein­kom­men­steuer 2002 aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen zur Auf­he­bung des FG-Ur­teils und zur Ab­wei­sung der Klage. An­sons­ten war sie un­begründet.

Die von einem Lea­sing­ge­ber dem Lea­sing­neh­mer ein­geräumte Möglich­keit, den Lea­sing-PKW bei Ver­trags­ab­lauf zu einem weit un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis ent­we­der selbst an­zu­kau­fen oder einen Drit­ten als Käufer zu be­nen­nen, stellt ein ent­nah­mefähi­ges be­trieb­li­ches Wirt­schafts­gut dar, wenn die Lea­sing­ra­ten zu­vor als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wur­den. Der Be­griff des Wirt­schafts­guts setzt nicht vor­aus, dass es dem Be­trieb einen Nut­zen für meh­rere Jahre bringt. So­weit sich die han­dels- und bi­lanz­steu­er­recht­li­che Li­te­ra­tur mit der Frage, ob die Mehrjährig­keit des Vor­teils Vor­aus­set­zung des Wirt­schafts­guts­be­griffs ist, in ei­ner Weise be­fasst, die über den bloßen Nach­weis der For­mu­lie­run­gen der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung hin­aus­geht, wird darin ein­hel­lig die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Mehrjährig­keit sei nicht Vor­aus­set­zung für die An­nahme ei­nes Wirt­schafts­guts.

Auch nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats steht der Um­stand, dass eine be­stimmte vermögens­werte und ge­son­dert be­wer­tungsfähige Po­si­tion in ih­rer Nutz­bar­keit auf einen als nicht lang­fris­tig bzw. mehrjährig an­zu­se­hen­den Zeit­raum be­grenzt ist, der An­nahme ei­nes Wirt­schafts­guts nicht ent­ge­gen. Dies folgt be­reits aus der For­mu­lie­rung des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, wo­nach "bei Wirt­schaftsgütern, de­ren Ver­wen­dung oder Nut­zung durch den Steu­er­pflich­ti­gen zur Er­zie­lung von Einkünf­ten sich er­fah­rungs­gemäß auf einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr er­streckt", die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten auf die Nut­zungs­dauer zu ver­tei­len sind. Sie zeigt, dass es auch Wirt­schaftsgüter ge­ben muss, de­ren Ver­wen­dung oder Nut­zung durch den Steu­er­pflich­ti­gen auf einen kürze­ren Zeit­raum als ein Jahr be­schränkt ist. Die Dauer der Nutz­bar­keit hat nur Be­deu­tung für die Frage, ob die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten so­fort als Be­triebs­aus­gabe ab­zieh­bar oder aber im Wege der Ab­set­zung für Ab­nut­zung auf min­des­tens zwei Wirt­schafts­jahre zu ver­tei­len sind; sie ist hin­ge­gen nicht Merk­mal des Wirt­schafts­guts­be­griffs.

Der Sa­che nach liegt diese Auf­fas­sung be­reits der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu­grunde, die etwa Op­ti­ons­rechte als Wirt­schaftsgüter an­sieht, die zur Er­zie­lung von Einkünf­ten nach § 23 EStG ge­eig­net seien, ob­wohl in der Pra­xis zahl­rei­che Op­ti­ons­rechte nur kurz­fris­tig be­ste­hen und der Tat­be­stand der ge­nann­ten Vor­schrift sei­ner­zeit bei be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern nur erfüllt war, wenn das Wirt­schafts­gut in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach sei­ner An­schaf­fung veräußert wurde. Auch ist für "kurz­le­bige Wirt­schaftsgüter" ausdrück­lich ent­schie­den wor­den, dass diese nicht vom An­spruch auf Gewährung von In­ves­ti­ti­ons­zu­lage aus­ge­schlos­sen sind (BFH-Urt. v. 13.3.1979, Az.: III R 20/78). Der Ge­setz­ge­ber be­han­delt auch Tiere, die in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von we­ni­ger als einem Jahr ge­nutzt wer­den, als Wirt­schaftsgüter (z.B. Mastlämmer, Mast­schweine, Masthühner, Mas­ten­ten, Mast­pu­ten, Mastgänse, Mast­ka­nin­chen).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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