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Steuerberatung

Zum BMF-Schreiben zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

FG Nürnberg 23.1.2020, 4 K 1789/18

Zwar hat nach BMF-Schrei­ben vom 1.4.2011 zur "Lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte" der Ar­beit­neh­mer ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber ka­len­der­mo­nat­lich fahr­zeug­be­zo­gen schrift­lich zu erklären, an wel­chen Ta­gen (mit Da­tums­an­gabe) er das be­trieb­li­che Kraft­fahr­zeug tatsäch­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte ge­nutzt hat. Al­ler­dings sind diese Ver­wal­tungs­vor­ga­ben für den er­ken­nen­den Rich­ter nicht bin­dend.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte als Bau­in­ge­nieur und die Kläge­rin als Leh­re­rin je­weils Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit. Im Rah­men sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses stellte der Ar­beit­ge­ber dem Kläger einen Fir­men­wa­gen so­wohl für be­ruf­li­che als auch für Pri­vat­fahr­ten so­wie für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte zur Verfügung. In den Streit­jah­ren 2012 bis 2016 war der Kläger im Außendienst ei­ner Bau­firma tätig.

Zur Ver­steue­rung der pri­va­ten PKW-Nut­zung wurde vom Ar­beit­ge­ber die 1%-Re­ge­lung an­ge­wen­det und der geld­werte Vor­teil dem Ar­beits­lohn hin­zu­ge­rech­net. In den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen der Streit­jahre be­an­trag­ten die zu­sam­men­ver­an­lag­ten Kläger, die pri­vate PKW-Nut­zung nach den tatsäch­li­chen Kos­ten zu be­rech­nen. An­hand ei­nes Ta­schen­ka­len­ders, in de­nen die tägli­chen Ein­satz­orte, die Ge­samt­ki­lo­me­ter, die ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter und die Zei­ten auf­ge­zeich­net wur­den, er­mit­tel­ten die Kläger die pri­vat ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter. Zusätz­lich er­mit­tel­ten sie aus den Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs einen tatsäch­li­chen Ki­lo­me­ter­satz pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter. Wei­ter­hin gab der Kläger in den Erklärun­gen an, die Ar­beitsstätte 63-mal (2012), 62-mal (2013), 79-mal (2014), 85-mal (2015) und 71-mal (2016) auf­ge­sucht zu ha­ben.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­satz der tatsäch­li­chen Kos­ten für den über­las­se­nen Fir­men­wa­gen des Klägers ab, da we­der die durch das Kraft­fahr­zeug ins­ge­samt ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen durch Be­lege noch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch vor­ge­legt wer­den konn­ten. Für die erklärten Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte / ers­ter Tätig­keitsstätte er­kannte das Fi­nanz­amt Wer­bungs­kos­ten i.H.d. Ent­fer­nungs­pau­schale ohne Ab­wei­chun­gen an.

Die Kläger wa­ren der An­sicht, die Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit seien um die vom Kläger be­rech­ne­ten Wer­bungs­kos­ten für seine be­trieb­li­chen Fahr­ten zu min­dern. Hilfs­weise seien in den Streit­jah­ren vom fik­ti­ven Sach­be­zug für die Fahr­ten Woh­nung Ar­beitsstätte die fik­ti­ven Wer­bungs­kos­ten für diese Fahr­ten ab­zu­zie­hen. Vor­lie­gend sei eine Be­ur­tei­lung nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse vor­zu­neh­men, wofür keine buch­hal­te­ri­sch hochpräzise Do­ku­men­ta­tion er­for­der­lich sei. Das FG gab der Klage teil­weise statt.

Die Gründe:
Der geld­werte Vor­teil für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte / ers­ter Tätig­keitsstätte ist ab­wei­chend von der pau­scha­len Zu­schlags­re­ge­lung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG je­weils nach An­zahl der tatsäch­lich durch­geführ­ten Fahr­ten mit 0,002% des Lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen. Die Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit sind da­her in den Streit­jah­ren nied­ri­ger an­zu­set­zen.

Nach An­sicht des er­ken­nen­den Rich­ters er­for­dert eine Aus­nahme von der zu­grun­de­lie­gen­den Ty­pi­sie­rung bei der Er­mitt­lung des Zu­schlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG an­hand ei­ner Ein­zel­be­wer­tung der tatsäch­li­chen Fahr­ten mit 0,002% des Lis­ten­prei­ses i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter nicht zwin­gend die An­gabe der ge­nauen Tage (Da­tums­an­gabe), an de­nen der Steu­er­pflich­tige die Ar­beitsstätte auf­ge­sucht hat. Zwar hat nach den Vor­ga­ben der Fi­nanz­ver­wal­tung im BMF-Schrei­ben vom 1.4.2011 zur "Lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte" der Ar­beit­neh­mer ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber ka­len­der­mo­nat­lich fahr­zeug­be­zo­gen schrift­lich zu erklären, an wel­chen Ta­gen (mit Da­tums­an­gabe) er das be­trieb­li­che Kraft­fahr­zeug tatsäch­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte ge­nutzt hat; die bloße An­gabe der An­zahl der Tage reicht dem­nach nicht aus.

Al­ler­dings sind diese Ver­wal­tungs­vor­ga­ben für den er­ken­nen­den Rich­ter nicht bin­dend. Das Ge­richt ent­schei­det nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach sei­ner freien, aus dem Ge­samt­er­geb­nis des Ver­fah­rens ge­won­ne­nen Über­zeu­gung. In den Streit­jah­ren war der Kläger im Außendienst ei­ner Bau­firma tätig. Den Ein­tra­gun­gen in den Ta­schen­ka­len­dern lässt sich ent­neh­men, dass der Kläger nur sel­ten von sei­nem Wohn­ort di­rekt zur Ar­beitsstätte / ers­ten Tätig­keitsstätte ge­fah­ren ist, son­dern häufig zu­vor Bau­stel­len an an­de­ren Or­ten auf­ge­sucht hat. Fahr­ten von der Woh­nung zum Kun­den und da­nach vom Kun­den zur Ar­beitsstätte sind in­des keine Fahr­ten i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

So­weit die Kläger be­an­tra­gen, die Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit um die vom Kläger er­rech­ne­ten Wer­bungs­kos­ten un­ter Berück­sich­ti­gung sei­nes Fahr­ten­bu­ches zu min­dern, hat die Klage kei­nen Er­folg, da der Kläger das Verhält­nis der pri­va­ten Fahr­ten zu den übri­gen Fahr­ten in den Streit­jah­ren nicht durch ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch nach­wei­sen kann. Auch bei Aus­le­gung des An­trags da­hin­ge­hend, den geld­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Nut­zungsüber­las­sung des PKWs ab­wei­chend von der sog. 1%-Re­ge­lung nach den auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen an­zu­set­zen, hat die­ser eben­falls kei­nen Er­folg, da es an einem ord­nungs­gemäßen Fahr­ten­buch fehlt. Die Klage ist in­so­weit da­her ab­zu­wei­sen.

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