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Steuerberatung

Zum Darlehensforderungsausfall-Verlust bei Masseunzulänglichkeit

FG Düsseldorf 18.7.2018, 7 K 3302/17 E

Für die Frage, in wel­chem Jahr ein Aus­fall ei­ner pri­va­ten Dar­le­hens­for­de­rung steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen ist, sind die Grundsätze für die Berück­sich­ti­gung ei­nes Auflösungs­ver­lusts im Rah­men des § 17 EStG an­zu­wen­den. Dem­ent­spre­chend liegt ein steu­er­ba­rer Ver­lust auf­grund ei­nes For­de­rungs­aus­falls dann vor, wenn endgültig fest­steht, dass keine wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr er­fol­gen wer­den. Die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Schuld­ners reicht dafür i.d.R. nicht aus. Et­was an­de­res gilt, wenn die In­sol­ven­zeröff­nung man­gels Masse ab­ge­lehnt wird oder aus an­de­ren Gründen fest­steht, dass keine Rück­zah­lung mehr zu er­war­ten ist.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind zur Ein­kom­men­steuer im Streit­jahr 2012 zu­sam­men­ver­an­lagte Ehe­leute. Der Kläger gewährte einem Drit­ten mit Ver­trag vom 11.8.2010 ein mit 5 % zu ver­zin­sen­des Dar­le­hen in Höhe von ins­ge­samt rd. 24.000 €. Seit dem 1.8.2011 er­folg­ten die ver­ein­bar­ten Rück­zah­lun­gen nicht mehr. Über das Vermögen des Dar­le­hens­neh­mers wurde am 1.8.2012 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger mel­dete die noch of­fene Dar­le­hens­for­de­rung i.H.v. 19.339 € zur In­sol­venz­ta­belle an. Ende Ok­to­ber/ An­fang No­vem­ber 2012 teilte die In­sol­venz­ver­wal­te­rin eine Mas­se­un­zuläng­lich­keit nach § 208 InsO mit und gab an, dass auf die Gläubi­ger keine Quote ent­fal­len würde.

Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 machte der Kläger den Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung als Ver­lust bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer ohne Berück­sich­ti­gung des Ver­lusts für 2012 fest. Der da­ge­gen er­ho­bene Ein­spruch und die Klage vor dem FG hat­ten kei­nen Er­folg. Das Ur­teil des FG wurde durch die Ent­schei­dung des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15 auf­ge­ho­ben und zur er­neu­ten Ver­hand­lung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Nach er­neu­ter Ver­hand­lung gab das FG der Klage statt und änderte den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2012 da­hin­ge­hend ab, dass bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ein Ver­lust i.H.v. 19.339 € berück­sich­tigt wird. Die Re­vi­sion wurde zur Rechts­fort­bil­dung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Der Aus­fall der pri­va­ten Dar­le­hens­for­de­rung ist be­reits im Streit­jahr 2012 als Ver­lust ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung zu berück­sich­ti­gen.

Der For­de­rungs­aus­fall führt nach dem Ur­teil des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15 grundsätz­lich zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. S. 2 und Abs. 4 EStG. Nach An­sicht des FG ist der Ver­lust im Streit­fall im Jahr 2012 zu berück­sich­ti­gen, denn nach der BFH-Recht­spre­chung sind für die Be­ant­wor­tung der Frage, in wel­chem Streit­jahr ein For­de­rungs­aus­fall zu berück­sich­ti­gen ist, die Grundsätze an­zu­wen­den, die für die Berück­sich­ti­gung ei­nes Auflösungs­ver­lusts im Rah­men des § 17 EStG ent­schei­dend sind.

Dem­ent­spre­chend liegt ein steu­er­ba­rer Ver­lust auf­grund ei­nes For­de­rungs­aus­falls dann vor, wenn endgültig fest­steht, dass keine wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr er­fol­gen wer­den. Die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Schuld­ners reicht dafür i.d.R. nicht aus. Et­was an­de­res gilt je­doch, wenn die Eröff­nung man­gels Masse ab­ge­lehnt wor­den ist oder aus an­de­ren Gründen fest­steht, dass keine Rück­zah­lung mehr zu er­war­ten ist. Die Frage ist aus der ex ante Sicht zu be­ur­tei­len.

Im Streit­fall ist da­her der Ver­lust be­reits 2012 zu berück­sich­ti­gen, denn es lie­gen be­son­dere Gründe vor, die eine Er­war­tung ei­ner Rück­zah­lung mit an Si­cher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit aus­schließen. Diese Gründe er­ge­ben sich aus dem Um­stand, dass die In­sol­venz­ver­wal­te­rin be­reits 2012 eine Mas­se­un­zuläng­lich­keit gem. § 208 InsO an­ge­zeigt hat. Dar­aus er­gibt sich die Ein­schätzung, dass die In­sol­venzgläubi­ger und da­mit auch die Kläger keine Rück­zah­lun­gen mehr er­hal­ten wer­den. Zu­dem erklärte die In­sol­venz­ver­wal­te­rin 2012, dass auf die Kläger keine Quote ent­fal­len werde. Zu die­sem Zeit­punkt stand da­her be­reits mit an Si­cher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit fest, dass auf die For­de­rung der Kläger keine Zah­lun­gen mehr er­fol­gen wer­den. Auf den mögli­chen wei­te­ren Fort­gang des Ver­fah­rens kommt es auf­grund der vor­zu­neh­men­den ex ante Be­trach­tung nicht an. Die Mas­se­un­zuläng­lich­keits­an­zeige nach § 208 Abs. 1 S. 1 stellt schließlich auch keine pro­gnos­ti­sche Ent­schei­dung dar. Die Höhe des Ver­lusts war un­strei­tig.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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