Der Sachverhalt:
Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH eine vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG anstrebte. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Einheitlichkeit schon dadurch verneint würde, weil der Vater des Klägers an keiner der betreffenden Kapitalgesellschaften alleiniger Gesellschafter gewesen und für die Übertragungen die Zustimmung jeweils aller Mitgesellschafter zwingend nötig sei. Das Finanzamt verwies darauf, dass die Formulierung "Schenkung und Abtretung erfolgt mit Wirkung ..." in allen drei Verträgen ein weiteres objektives Indiz für einen einheitlichen Schenkungswillen und einen gemeinsamen Schenkungsstichtag sei.
Das FG gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf.
Die Gründe:
Der Schenker hatte keinen einheitlichen Schenkungswillen, mit der Folge, dass es sich nicht um eine Schenkung handelte, sondern drei verschiedene Schenkungen vorlagen, die jede für sich zu besteuern ist.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, ist immer der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag kann hingegen nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden hatte, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen.
Nur bei einer Gesellschaft war der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während er bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte. Die Gesellschaften sind auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen war, handelte es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise.
Gegen eine Einheitlichkeit sprach letztlich auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hatte, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.
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