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Zum Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 EEG

OLG Hamm 16.1.2015, 7 U 42/14

Der Ent­schädi­gungs­an­spruch des An­la­gen­be­trei­bers nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt keine fern­ge­steu­erte Re­duk­tion der Ein­spei­sung vor­aus. Der Netz­be­trei­ber hat den Be­trei­ber ei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage gem. § 12 Abs. 1 EEG (2012) auch dann zu ent­schädi­gen, wenn der Be­trei­ber seine An­lage zur Ver­mei­dung der Ge­fahr von Net­zengpässen dros­seln muss.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt seit dem Jahre 2012 eine Fo­to­vol­ta­ik­an­lage. Die Be­klagte ist der öff­ent­li­che Netz­be­trei­ber des ört­li­chen Strom­net­zes. Ihr Ein­verständ­nis zur Ein­spei­sung des in der Fo­to­vol­ta­ik­an­lage des Klägers er­zeug­ten Stroms erklärte die Be­klagte im Juni 2012 "un­ter dem ausdrück­li­chen Vor­be­halt der Über­span­nungs­ab­schal­tung". Im No­vem­ber 2012 speiste die Fo­to­vol­ta­ik­an­lage erst­mals Strom in das öff­ent­li­che Netz ein.

Ab den Win­ter­mo­na­ten 2012/2013 kam es zu re­gelmäßigen Über­span­nungs­ab­schal­tun­gen durch einen Schutz­schal­ter, der beim Über­schrei­ten ei­nes zulässi­gen Span­nungs­wer­tes im öff­ent­li­chen Netz die kläge­ri­sche An­lage aus­schal­tet. Der Kläger ist der An­sicht, durch die Ab­schal­tun­gen bis Au­gust 2013 einen Er­trags­ver­lust i.H.v. rd. 15.000 € er­lit­ten zu ha­ben. Die­sen müsse die Be­klagte er­set­zen.

Das LG gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Der Rechts­streit ist nun im Be­trags­ver­fah­ren vor dem LG fort­zuführen.

Die Gründe:
Dem Grunde nach steht dem Kläger der gel­tend ge­machte Ent­schädi­gungs­an­spruch gem. § 12 Abs. 1 EEG (2012) zu. Die Vor­schrift ver­pflich­tet den Netz­be­trei­ber, Be­trei­ber von An­la­gen zur Er­zeu­gung von Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien zu ent­schädi­gen, wenn die Ein­spei­sung von Strom aus der An­lage we­gen ei­nes Net­zeng­pas­ses re­du­ziert wor­den ist.

Ein Net­zeng­pass liegt vor, wenn das Netz nicht in der Lage ist, die ein­speise- oder ent­nah­me­sei­tig gewünsch­ten En­er­gieflüsse zu führen. Das ist im Fall des Klägers ge­sche­hen. Der Kläger konnte kei­nen oder we­ni­ger Strom ins Netz ein­spei­sen, weil die Be­klagte die Dros­se­lung der Fo­to­vol­ta­ik­an­lage ver­an­lasst hat. Hierfür wa­ren auch Net­zengpässe ver­ant­wort­lich. Die kläge­ri­sche An­lage ist nach einem Über­schrei­ten des von der Be­klag­ten er­rech­ne­ten Span­nungs­schwell­wer­tes, also auf­grund ei­ner Netzüber­las­tung, ge­dros­selt wor­den.

Be­reits die­ser Um­stand begründet den Ent­schädi­gungs­an­spruch. In­so­weit kommt es nicht dar­auf an, ob die Be­klagte be­zo­gen auf den Netz­verknüpfungs­punkt, an dem die An­lage an­ge­schlos­sen ist, zu einem Netz­aus­bau ver­pflich­tet ist. Dem An­spruch steht auch nicht ent­ge­gen, dass die Be­klagte be­reits vor dem An­schluss der Fo­to­vol­ta­ik­an­lage dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass die Netz­ka­pa­zität am Netz­verknüpfungs­punkt be­grenzt sein kann. Nach dem EEG 2012 kann sich die Be­klagte der ge­setz­li­chen Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Ent­schädi­gun­gen nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) nicht durch ein­sei­tige Hin­weise oder ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen ent­zie­hen.

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