Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres. Das Finanzamt stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 2013 gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert fest.
Im Jahr 2011 war der Kläger mit weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen Landtausch von land- sowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen getreten. Anlass war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung. Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner im September 2012 bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Durchführung des freiwilligen Landtauschs (§ 103c Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Im April 2013 ordnete die Bezirksregierung den freiwilligen Landtausch antragsgemäß an. Auf Grundlage des Antrags erließ sie im September 2013 einen Tauschplan und ordnete nach dessen Unanfechtbarkeit Ende Oktober 2013 seine Ausführung an.
Als Ergebnis des freiwilligen Landtauschs tauschte der Kläger insgesamt 61.129 qm Fläche herein und 57.387 qm Fläche weg. Zum Ausgleich von Mehrausweisungen musste er insgesamt 3.600 € zahlen. Das Finanzamt gelangte zu der Ansicht, der Kläger habe durch den freiwilligen Landtausch einen Buchgewinn erzielt, der - anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung - zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der freiwillige Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG wegen des dort geltenden Surrogationsprinzips kein gewinnrealisierender Tausch i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ist.
Für das Regelflurbereinigungs- und das Baulandumlegungsverfahren hat der IV. Senat des BFH bereits mehrfach entschieden, dass der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen - insbesondere § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG - zu beurteilen ist. Vielmehr sind der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der daraus im Zuteilungswege erlangte Grundbesitz, soweit insgesamt wertgleich, als wirtschaftlich identisch zu werten mit der einkommensteuerrechtlichen Folge, dass u.a. keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen eintritt. Die zugeteilten Grundstücke sind "Surrogat" der eingebrachten Grundstücke.
Da der freiwillige Landtausch gleichfalls vom Surrogationsprinzip beherrscht wird und als behördlich geleitetes Verfahren auch ansonsten eher mit dem Regelflurbereinigungs- und dem Baulandumlegungsverfahren vergleichbar ist als mit dem privatrechtlichen Tausch, bei dem insbesondere der hereingetauschte Vermögensgegenstand nicht rechtlich an die Stelle des weggetauschten Vermögensgegenstands tritt, gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren (. Dem entspricht es im Übrigen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG sowohl den Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren als auch durch den entsprechenden Rechtsvorgang im freiwilligen Landtauschverfahren von den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgängen ausnimmt.
Auch der Umstand, dass der freiwillige Landtausch - insoweit anders als das Regelflurbereinigungsverfahren, das auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde initiiert wird - von den Beteiligten eigeninitiativ beantragt wird, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Flurbereinigungsbehörde ist gleichwohl "Herrin des Verfahrens".
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern - soweit Wertgleichheit besteht - einkommensteuerrechtlich neutral.