Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die als Subventionierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird dabei der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewinnermittlung. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen.
Dies soll etwa dadurch geschehen, dass - so auch im Streitfall - die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt. Das Finanzamt lehnte die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags ist zu verneinen.
Die sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 S. 1 und 2 EStG gehen nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter über. Die Unterschiedsbeträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen; eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändert daran nichts. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolgt. Zur Begründung ist dabei im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen.