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FG Köln 13.4.2018, 2 V 174/18

Amts­hil­fe­er­su­chen deut­scher Fi­nanz­behörden an ausländi­sche Behörden ste­hen im Er­mes­sen der deut­schen Fi­nanz­ver­wal­tung. Die Merk­male der "vor­aus­sicht­li­chen Er­heb­lich­keit" so­wie der "Er­for­der­lich­keit" sind da­bei de­ckungs­gleich aus­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist die deut­sche Nie­der­las­sung ei­ner pol­ni­schen Firma (R.). Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung teilte das Fi­nanz­amt der An­trag­stel­le­rin im No­vem­ber 2016 mit, dass nach den Fest­stel­lun­gen die Firma R. Über­wei­sun­gen i.H.v. 200.000 € bzw. 110.000 € mit dem Ver­merk "Dar­le­hen" er­hal­ten habe. Diee Beträge seien von dem Konto der Firma K-GmbH über­wie­sen wor­den, die ih­rer­seits die Geld­beträge zu­vor von der Firma D-Ltd. aus Malta er­hal­ten habe. Nach Mit­tei­lung der An­trag­stel­le­rin habe der Zu­fluss des Gel­des im Zu­sam­men­hang mit dem Kauf ei­ner Ma­schine ge­stan­den.

Im Zu­sam­men­hang mit die­sen Ge­schäfts­vorfällen ergäben sich Fra­gen hin­sicht­lich des Dar­le­hens­ver­tra­ges. Die­ser sei im Ori­gi­nal vor­zu­le­gen. Die Hin­tergründe des Dar­le­hens­zwecks seien zu erklären. Auf­zuklären sei, ob es Ver­ein­ba­run­gen über die Rück­zah­lung und die tatsäch­li­che Durchführung der Rück­zah­lung gebe. Wei­ter­hin sei zu klären, ob das Dar­le­hen ver­zinst wer­den sollte und ob eine tatsäch­li­che Ver­zin­sung er­folgt sei. Schließlich sei die buch­hal­te­ri­sche Er­fas­sung al­ler Bu­chun­gen auf­zuklären.

Ge­gen das Aus­kunfts­er­su­chen an die Steu­er­ver­wal­tung Mal­tas wandte sich die An­trag­stel­le­rin mit An­trag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz. Sie war der An­sicht, das be­ab­sich­tigte Aus­kunfts­er­su­chen stünde nicht mit ei­ner Steu­er­er­he­bung bei der An­trag­stel­le­rin in Zu­sam­men­hang. Es sei nicht er­sicht­lich, wel­che Er­kennt­nisse aus dem Aus­kunfts­er­su­chen in Be­zug auf eine deut­sche Be­steue­rung re­sul­tie­ren könn­ten. Ein Aus­kunfts­er­su­chen dürfe nicht zur Aus­for­schung steu­er­frem­der Sach­ver­halte die­nen. Darüber hin­aus sei nicht aus­zu­schließen, dass die Er­he­bung von Da­ten dem Ge­schäfts­part­ner un­an­ge­nehm sei und hier­aus Schäden für die Ge­schäfts­be­zie­hung entstünden.

Das FG lehnte den An­trag ab.

Die Gründe:
Der An­trag­stel­le­rin steht kein An­ord­nungs­an­spruch zu. Ein sol­cher er­gibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ana­log i.V.m. § 30 AO im Hin­blick auf die Wei­ter­lei­tung von In­for­ma­tio­nen im Zu­sam­men­hang mit einem Aus­kunfts­er­su­chen, denn die An­trag­stel­le­rin hat eine ent­spre­chende In­for­ma­ti­ons­wei­ter­gabe gem. § 1004 Abs. 2 BGB ana­log zu dul­den.

Amts­hil­fe­er­su­chen deut­scher Fi­nanz­behörden an ausländi­sche Behörden ste­hen im Er­mes­sen der deut­schen Fi­nanz­ver­wal­tung. Grundsätz­lich muss die be­gehrte Aus­kunft für Zwecke der deut­schen Be­steue­rung er­for­der­lich sein. Die­ser für die Amts­hilfe all­ge­meingültige Grund­satz er­gibt sich aus § 111 Abs. 1 AO, aber auch aus § 6 Abs. 1 S. 2 EU­AHiG, wo­nach eine Fi­nanz­behörde be­fugt ist, um "sach­dien­li­che behörd­li­che Er­mitt­lun­gen" zu er­su­chen. Es ent­spricht der EuGH-Recht­spre­chung, dass ein auf der Richt­li­nie 2011/16 be­ru­hen­des In­for­ma­ti­ons­er­su­chen ei­nes Mit­glied­staa­tes an einen an­de­ren Mit­glied­staat vor­aus­setzt, dass die be­gehrte In­for­ma­tion für eine Be­steue­rung im er­su­chen­den Staat "vor­aus­sicht­lich er­heb­lich ist" (EuGH v. 16.5.2017, C-682/15). Da­bei sind die Merk­male der "vor­aus­sicht­li­chen Er­heb­lich­keit" so­wie der "Er­for­der­lich­keit" de­ckungs­gleich aus­zu­le­gen.

Gem. § 199 Abs. 1 AO hat die Be­triebsprüfung die tatsäch­li­chen recht­li­chen Verhält­nisse, die für die Be­steue­rungs­pflicht und die Be­mes­sung der Steuer maßge­bend sind, zu Guns­ten und zu Un­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen zu prüfen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat das Recht und die Pflicht, An­ga­ben ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen zu ve­ri­fi­zie­ren. So­weit ei­gene Sach­aufklärun­gen im Aus­land un­zulässig sind, muss sich die Fi­nanz­behörde der zwi­schen­staat­li­chen Amts­hilfe be­die­nen, um dem Un­ter­su­chungs­grund­satz zu ent­spre­chen.

In­fol­ge­des­sen hat die An­trag­stel­le­rin kei­nen An­spruch dar­auf, dem An­trags­geg­ner die Wei­ter­lei­tung des Aus­kunfts­er­su­chens einst­wei­len un­ter­sa­gen zu las­sen. Sie hat be­haup­tet, dass der Ma­schi­nen­kauf letzt­lich ohne Be­tei­li­gung der An­trag­stel­le­rin selbst statt­ge­fun­den habe. Die Ma­schine sei von der Ge­sell­schaft aus Malta an die Ge­sell­schaft nach Po­len veräußert wor­den. Zah­lungs­vorgänge über das Bank­konto der Firma K. seien aus­schließlich des­halb ab­ge­wi­ckelt wor­den, um Bank­gebühren zu spa­ren.

Das Fi­nanz­amt ist al­ler­dings be­rech­tigt und ver­pflich­tet, diese Be­haup­tun­gen zu ve­ri­fi­zie­ren. Hierzu gehört es, zu überprüfen, ob die Ge­sell­schaft in Malta tatsäch­lich über die veräußerte Ma­schine verfügen konnte. Die­ser Frage kommt be­son­dere Be­deu­tung zu vor dem Hin­ter­grund, dass In­di­zien be­ste­hen, dass es sich bei der Ge­sell­schaft um eine Brief­kas­ten­firma ohne tatsäch­li­che wirt­schaft­li­che Ak­ti­vität han­delt. Vor die­sem Hin­ter­grund be­steht ein In­ter­esse, zu klären, wer hin­ter die­ser Ge­sell­schaft steht. Die wei­te­ren Aufklärun­gen kann die Steu­er­behörde in ei­ge­ner Zuständig­keit nicht mehr durchführen. Viel­mehr ist sie auf die in­ter­na­tio­nale Amts­hilfe der Behörden Mal­tas an­ge­wie­sen.

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