Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine am 8.11. des Streitjahres von den Beigeladenen zu 1) bis 7) und A. sowie einer GmbH gegründete GbR. Ihr Zweck ist der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierportfolios. Die Geschäfte werden ausschließlich von der GmbH geführt, die zur Erbringung von Bareinlagen nicht verpflichtet und am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Sie ist allerdings verpflichtet, die vertragliche Haftung der übrigen Gesellschafter individuell auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist ausgeschlossen. Für das Portfolio dürfen nur Wertpapiere verwendet werden, deren Restlaufzeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als vier Jahre betragen; sie sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu veräußern.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt zwar den Verlust, traf aber zugleich die Feststellung, dass es sich bei der Klägerin um ein Modell i.S.d. § 15b EStG handele. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Gründe:
Die Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15b EStG war rechtswidrig, da die Vorschrift im Streitfall noch nicht anwendbar war.
Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als geschlossener Fonds i.d.S. ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds. Für dieses Begriffsverständnis spricht der mit § 52 Abs. 33a EStG verfolgte Gesetzeszweck.
Der Gesetzgeber wollte durch die Ausgestaltung der Anwendungsregelungen zu § 15b EStG zwar die Attraktivität der dort beschriebenen Steuerstundungsmodelle mit Wirkung ab dem 11.11.2005 wirkungsvoll einschränken und dabei die Verrechnung der Verluste u.a. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle zulassen. Trotzdem hat er durch die Ausgestaltung der Anwendungsregelung deutlich gemacht, dass er insoweit zwischen Steuerstundungsmodellen unterscheidet, die in einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds und die nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds bestehen. Er hat sich insoweit an der Erfahrung ausgerichtet, dass am Markt Steuerstundungsmodelle "vorrangig" als geschlossene Fonds angeboten werden, während daneben aber auch andere Investitionsformen vorkommen.
Die Gesellschafter waren der Klägerin nicht nach dem 10.11.2005 beigetreten. Beitritt war - auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung zulassen würde - nicht bereits die Investitionsentscheidung bzw. entsprechende einseitige Willenserklärung des Steuerpflichtigen, sondern der rechtsverbindliche Abschluss des der Beteiligung an dem Steuerstundungsmodell zugrunde liegenden Vertragswerks durch Annahme des Beitrittsangebots. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der nur solche Investitionsentscheidungen aus der zeitlichen Anwendung des § 15b EStG ausnehmen will, die vor den im Gesetz geregelten Stichtagen bereits "verbindlich und unwiderruflich" getroffen wurden. Dass erst die rechtsverbindliche Investition maßgebend sein soll, zeigt im Übrigen auch § 52 Abs. 33a S. 4 EStG. Danach war für den Zeitpunkt des Beitritts auf den Tag der rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags abzustellen. Dieser wurde am 8.11.2005 und damit vor dem Stichtag für die Anwendung des § 15b EStG abgeschlossen.
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