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Rechtsberatung

Zum Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

EuGH, C-99/17: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.4.2018

Im Zu­sam­men­hang mit dem Kar­tell auf dem Markt für Smart­card-Chips schlägt Ge­ne­ral­an­walt Wa­the­let dem EuGH vor, das Ur­teil des EuG ge­gen In­fi­neon Tech­no­lo­gies auf­zu­he­ben und die Rechts­sa­che an das EuG zurück­zu­ver­wei­sen

Der Sach­ver­halt:
Im Sep­tem­ber 2014 verhängte die EU-Kom­mis­sion ge­gen vier Un­ter­neh­men (In­fi­neon Tech­no­lo­gies, Phi­lips, Samsung und Re­ne­sas) Geldbußen i.H.v. ins­ge­samt rd. 138 Mio. € we­gen ab­ge­stimm­ten Ver­hal­tens auf dem Markt für Smart­card-Chips im EWR in der Zeit von 2003 bis 2005. Das Kar­tell stützte sich auf ein Netz bi­la­te­ra­ler Kon­takte und den Aus­tausch sen­si­bler Ge­schäfts­da­ten zwi­schen den Un­ter­neh­men, u.a. in Be­zug auf die Preise. Die Kom­mis­sion verhängte u.a. eine Geldbuße von rd. 83 Mio. € ge­gen In­fi­neon und von rd. 20 Mio. € ge­gen Phi­lips. In­fi­neon und Phi­lips stell­ten das Be­ste­hen des Kar­tells in Ab­rede und be­an­stan­de­ten die Höhe der Geldbuße; des­halb er­ho­ben sie Klage auf Nich­ti­gerklärung des Be­schlus­ses der Kom­mis­sion.

Das EuG wies die Klage ab. Die bei­den Un­ter­neh­men leg­ten dar­auf­hin Rechts­mit­tel beim EuGH ein. Die vor­lie­gen­den Schlus­santräge des Ge­ne­ral­an­walts be­zie­hen sich nur auf das von In­fi­neon ein­ge­legte Rechts­mit­tel und kon­zen­trie­ren sich im We­sent­li­chen auf einen der von die­sem Un­ter­neh­men vor dem EuGH vor­ge­brach­ten Rechts­mit­telgründe. Über das von Phi­lips ein­ge­legte Rechts­mit­tel (Rechts­sa­che C-98/17 P) wird zu einem späte­ren Zeit­punkt ohne Schlus­santräge ent­schie­den wer­den.

Der Ge­ne­ral­an­walt Mel­chior Wa­the­let schlägt in sei­nen heu­ti­gen Schlus­santrägen vor, das Ur­teil des EuG ge­gen In­fi­neon auf­zu­he­ben und die Rechts­sa­che an das EuG zurück­zu­ver­wei­sen.

Die Gründe:
Das EuG hat in sei­nem Ur­teil nicht alle Ar­gu­mente, die In­fi­neon als Be­leg für die Rechtmäßig­keit der ihr an­ge­las­te­ten bi­la­te­ra­len Kon­takte mit den an­de­ren Kar­tell­teil­neh­mern vor­ge­bracht hat. Das EuG hat nämlich le­dig­lich fünf der elf bi­la­te­ra­len Kon­takte von In­fi­neon mit den an­de­ren Kar­tell­teil­neh­mern geprüft. Zwar hat es kei­nen Rechts­feh­ler be­gan­gen, als es seine Prüfung auf diese fünf Kon­takte be­schränkt hat, um das Vor­lie­gen ei­ner ein­heit­li­chen und fort­ge­setz­ten Zu­wi­der­hand­lung fest­zu­stel­len. Es hätte aber eine vollständige Prüfung al­ler von In­fi­neon be­strit­te­nen Kon­takte durchführen müssen, um fest­zu­stel­len, ob der Be­trag der von der Kom­mis­sion verhäng­ten Geldbuße der Schwere der Kar­tell­be­tei­li­gung des Un­ter­neh­mens ent­sprach: Denn die Berück­sich­ti­gung der elf bi­la­te­ra­len Kon­takte hätte das Ge­richt dazu ver­an­las­sen können, fest­zu­stel­len, dass sich In­fi­neon nicht an al­len Be­stand­tei­len des Kar­tells be­tei­ligt hat oder dass es eine un­ter­ge­ord­nete Rolle im Kar­tell ge­spielt hat, und so­mit die von der Kom­mis­sion verhängte Geldbuße her­ab­zu­set­zen ge­we­sen wäre.

Das EuG hat zu­dem nicht alle Fak­to­ren berück­sich­tigt, die für die Be­ur­tei­lung der Schwere des In­fi­neon zur Last ge­leg­ten Ver­hal­tens von Be­deu­tung sind, und es ist nicht auf alle von die­sem Un­ter­neh­men vor­ge­brach­ten Ar­gu­mente für eine Auf­he­bung oder Her­ab­set­zung der Geldbuße recht­lich hin­rei­chend ein­ge­gan­gen. Der Ge­ne­ral­an­walt schlägt dem EuGH des­halb vor, das Ur­teil des EuG auf­zu­he­ben und die Rechts­sa­che dort­hin zurück­zu­ver­wei­sen, da­mit es sämt­li­che be­trof­fe­nen Kon­takte prüft und dar­aus die er­for­der­li­chen Schlüsse zieht.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Schlus­santräge kli­cken Sie bitte hier.

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